Eigenbedarf für den Sohn
- Gericht
- Amtsgericht Lemgo
- Datum
- 10.02.2021
- Az
- 20 C 255/20
Kurz gesagt
Der Vermieter bekam Recht und erhielt einen Räumungsanspruch.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Ein seit 1988 bestehendes Wohnraummietverhältnis über eine Dachgeschosswohnung stand zur Beendigung wegen Eigenbedarfs an.
- 02
Der Vermieter wollte die Wohnung für seinen 26-jährigen Sohn nutzen, der nach Abschluss des Studiums dort wohnen sollte.
- 03
Die Mieter widersprachen der Kündigung und beriefen sich auf gesundheitliche Belastungen und fehlenden Ersatzwohnraum.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Seit 1988 mietete der Mieter zu 1) die Dachgeschosswohnung rechts im Haus in A.; dort lebte er mit seiner Lebensgefährtin, der Mieterin zu 2). Später rückte der Kläger als neuer Eigentümer auf Vermieterseite in das Mietverhältnis ein.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2019 kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarfs zum 31.07.2020. Er machte geltend, sein 26-jähriger Sohn wolle nach dem Studienabschluss künftig in die Wohnung einziehen und dort einen eigenen Hausstand gründen.
Die Mieterseite widersprach mit Schreiben vom 15.05.2020 und 24.05.2020. Sie hielt den Eigenbedarf für vorgeschoben, verwies auf frühere Verkaufsankündigungen aus den Jahren 2011 und 2018 und trug vor, bezahlbarer Ersatzwohnraum sei nicht zu finden; außerdem sei ein Umzug wegen gesundheitlicher Probleme und der Kosten nicht zumutbar.
Das Gericht gab der Räumungsklage statt. Es hielt den Eigenbedarf für bewiesen: Der Sohn habe den Wunsch, aus dem Vaterhaus auszuziehen und eine eigene Wohnung zu beziehen, nachvollziehbar begründet. Frühere Verkaufsüberlegungen und die geltend gemachte Härte ließen die Kündigung nicht scheitern; auch nach § 574 BGB liege kein durchgreifender Widerspruch vor.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Vermieter bekam Recht und erhielt einen Räumungsanspruch.
- Das Gericht hielt den Eigenbedarf für den Sohn für ernsthaft und nachvollziehbar belegt.
- Den Härteeinwand nach § 574 BGB und den Hinweis auf fehlenden Ersatzwohnraum ließ das Gericht nicht durchgreifen.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarfskündigung)
- 2
§ 574 BGB (Widerspruch wegen Härte)
- 3
§ 721 ZPO (Räumungsfrist)
- 4
Eigenbedarf zugunsten eines Familienangehörigen
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf sollte konkret und plausibel auf die benötigte Nutzung durch den Familienangehörigen gestützt werden.
- Frühere Verkaufsüberlegungen reichen für sich genommen nicht aus, wenn der Eigenbedarf nachvollziehbar belegt ist.
- Eine Räumungsfrist kann das Gericht trotz stattgebender Kündigung gewähren.
Für Mieter
- Ein Härteeinwand nach § 574 BGB braucht konkrete Tatsachen, nicht nur allgemeine Belastungen.
- Wer fehlenden Ersatzwohnraum geltend macht, sollte nachweislich nach einer Wohnung gesucht haben.
- Gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen sich durch das Mietende erst nachhaltig verschlechtern, damit sie als unzumutbare Härte zählen.
