Schadensersatz nach vorgeschobener Eigenbedarfskündigung
- Gericht
- Amtsgericht Steinfurt
- Datum
- 14.01.2021
- Az
- 21 C 444/20
Kurz gesagt
Die Mieterin bekam teilweise Recht.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Ein Vermieter kündigt ein Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs.
- 02
Die Mieterin zieht während des Räumungsprozesses aus und verlangt später Schadensersatz.
- 03
Streitpunkt ist, ob der Eigenbedarf tatsächlich bestand und welche Umzugskosten zu ersetzen sind.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Seit dem 1.1.2004 mietete die Mieterin von dem Vermieter ein Haus in A mit 99,54 qm für 597,24 Euro kalt. Mit Schreiben vom 8.6.2018 kündigte der Vermieter ordentlich zum 31.3.2019 wegen Eigenbedarfs und wegen angeblich vertragswidrigen Verhaltens.
Die Vermieterseite berief sich darauf, der Sohn M und dessen Freundin hätten eine größere Wohnung gebraucht; der Sohn habe später auch erklärt, die Wohnung sei nach den Renovierungen zu klein. Nach dem Auszug ließ der Vermieter das Haus bis Ende November 2018 renovieren und verwies auf einen Mietvertrag mit dem Sohn vom 2.7.2019.
Die Mieterin hielt den Eigenbedarf für vorgeschoben. Sie meinte, der Mietvertrag mit dem Sohn sei nur Beweismittel, verwies auf angebliche Weitervermietungsangebote für 1000 Euro und darauf, dass der Sohn schon in einer Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung des Vermieters gewohnt habe. Unter dem Druck der Kündigung suchte sie Ersatzwohnraum und zog aus.
Das Gericht gab der Mieterin teilweise Recht und sprach 2.534,72 Euro zu. Es sah keinen ernsthaften Eigenbedarf im Kündigungszeitpunkt; der Mietvertrag mit dem Sohn überzeugte nicht, die behauptete Nutzung war nicht stimmig vollzogen und der spätere Wegfall des Bedarfs blieb widersprüchlich. Der Auszug während des Räumungsstreits unterbrach den Kausalzusammenhang nicht.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieterin bekam teilweise Recht.
- Das Gericht hielt den geltend gemachten Eigenbedarf zum Kündigungszeitpunkt nicht für stimmig genug dargelegt.
- Deshalb musste der Vermieter die durch die unberechtigte Kündigung ausgelösten Umzugsschäden grundsätzlich ersetzen; die doppelte Miete war aber nicht vollständig ersatzfähig.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Vorgeschobener Eigenbedarf kann Schadensersatzansprüche auslösen.
- 2
Wenn die beabsichtigte Überlassung an Angehörige nicht umgesetzt wird, trifft den Vermieter eine erhöhte Darlegungslast.
- 3
Ersatzfähig können Umzugskosten und ein Differenzmietschaden sein, soweit sie kausal und erforderlich sind.
- 4
Ein Auszug während des Räumungsprozesses schließt den Anspruch nicht automatisch aus.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf nur erklären, wenn der Nutzungswunsch zum Kündigungszeitpunkt tragfähig und dokumentierbar ist.
- Bei geplantem Einzug von Angehörigen sollten Bezug, Zeitplan und tatsächliche Nutzung stimmig zusammenpassen.
- Nachträgliche Änderungen oder widersprüchliche Renovierungs- und Mietverhältnisse erhöhen das Prozessrisiko.
Für Mieter
- Bei zweifelhaftem Eigenbedarf können Umzugskosten und Mehrmiete ersatzfähig sein.
- Belege für Umzug, doppelte Miete und höhere Folgekosten sorgfältig aufbewahren.
- Auch ein Auszug während des Räumungsprozesses kann den Schadensersatzanspruch offenlassen.
