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Rechtsprechung kompakt

Eigenbedarf für ein Au-pair

Gericht
AG München
Datum
12.01.2021
Az
473 C 11647/20

Kurz gesagt

Der Kläger gewann: Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Illustration zum Mietrechtsfall „Eigenbedarf für ein Au-pair“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Der Vermieter kündigte eine Mietwohnung ordentlich, weil er dort ein Au-pair für die Betreuung seiner drei Kinder unterbringen wollte.

  2. 02

    Der Mieter widersprach der Kündigung und berief sich auf Härtegründe, fehlenden Ersatzwohnraum und seine gesundheitliche Situation.

  3. 03

    Streitpunkt war, ob die geplante Unterbringung des Au-pair einen Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Der Mieter bewohnte seit 2002 eine etwa 59 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung in München; 2011 schloss er mit den Rechtsvorgängern des Vermieters einen Folgevertrag. 2016 wurde der Vermieter als neuer Eigentümer eingetragen. Streitgegenstand war die spätere ordentliche Kündigung und Räumung.

Mit Schreiben vom 13.11.2019 kündigte der Vermieter zum 31.08.2020. Er wollte ab 01.09.2020 ein Au-pair für die drei Kinder einstellen, weil seine Frau im Sommer 2020 wieder arbeiten wollte. In der eigenen Wohnung sei kein freier Raum mehr; die Wohnung des Mieters liege rund 650 Meter entfernt.

Der Mieter widersprach am 22.06.2020. Er hielt eine Unterbringung des Au-pair auch in der Vermieterwohnung oder in einer weiteren Wohnung in der Nähe für möglich. Außerdem berief er sich auf einen Grad der Behinderung von 60, SGB-II-Leistungen, vorgemerkte öffentlich geförderte Wohnungen, vergebliche Ersatzwohnraumbemühungen und ein mittelgradiges depressives Syndrom.

Das Gericht gab der Klage statt. Es sah in der Au-pair-Unterbringung einen anerkennenswerten Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB und hielt die 650 Meter Entfernung für nah. Ein Verweis auf andere Anmietung oder Umbauten sei nicht geboten. Die Härteeinwände griffen nicht durch; die Angaben und die Wohnungssuche waren zu unkonkret.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Kläger gewann: Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung.
  • Grund war, dass die Unterbringung eines Au-pair als eigenbedarfsähnlicher Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB anerkannt wurde und die geltend gemachten Härtegründe nach § 574 BGB nicht durchgriffen.
  • Zusätzlich erhielt der Beklagte nur eine Räumungsfrist bis 31.07.2021.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Au-pair-Unterbringung kann ein anerkennenswerter Kündigungsgrund sein, wenn der Bedarf nachvollziehbar dargelegt wird.

  2. 2

    Eine fußläufig erreichbare Wohnung in etwa 650 Metern Entfernung genügte dem Gericht als Nähe zur Vermieterwohnung.

  3. 3

    Härtegründe müssen konkret belegt werden; ein einmaliges Attest und pauschaler Vortrag zur Wohnungssuche reichten hier nicht aus.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Wer eine Wohnung für eine Hilfsperson wie ein Au-pair benötigt, sollte Bedarf, Aufgaben und die räumliche Nähe zur eigenen Wohnung sauber darlegen.
  • Das Gericht stellte darauf ab, dass die eigene Wohnung vollständig genutzt war und eine Unterbringung dort nicht möglich erschien.
  • Auch eine nahe gelegene Ersatzunterbringung kann für eine ordentliche Kündigung ausreichen, wenn die Unterstützung der Familie dadurch gesichert bleibt.

Für Mieter

  • Härteeinwände sollten mit konkreten medizinischen und sozialen Tatsachen unterlegt werden.
  • Wer fehlenden Ersatzwohnraum geltend macht, sollte seine Wohnungssuche nachvollziehbar und räumlich ausreichend breit dokumentieren.
  • Eine Schwerbehinderung allein genügte dem Gericht hier nicht, um die Kündigung zu blockieren.