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Kaution: Abnahmeprotokoll bindet für erkennbare Schäden

Gericht: Amtsgericht BottropDatum: 01.06.2023Az: 11 C 184/22

Worum ging es?

  • Rückzahlung einer Mietkaution nach Rückgabe der Wohnung
  • Streit über behauptete Schäden und die Verrechnung mit der Kaution

Der Fall:

Die Parteien waren durch ein Mietverhältnis über eine Wohnung verbunden. Bei Mietbeginn hatten die Beklagten eine Kaution von 1.900 € geleistet. Nach der Rückgabe der Wohnung am 1. März 2022 wurde ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem mehrere Schäden festgehalten und eine verbleibende Kaution von 1.400 € notiert wurden.

Später verlangten die Kläger weiteren Schadensersatz von rund 4.200 € und wollten diese Forderung gegen die Kaution aufrechnen. Die Beklagten verlangten im Wege der Widerklage die Auszahlung der restlichen Kaution von 1.400 € und beriefen sich darauf, dass die Wohnung mit dem Protokoll abschließend abgenommen worden sei.

Das Gericht hörte mehrere Zeugen und würdigte das Abnahmeprotokoll sowie den weiteren Vortrag der Parteien. Streitpunkt war vor allem, ob das Protokoll nur einzelne, offensichtliche Mängel festhielt oder den Zustand der Wohnung insgesamt verbindlich beschrieb.

Kurzfazit

  • Die Klage auf weiteren Schadensersatz blieb ohne Erfolg.
  • Das Gericht wertete das unterschriebene Abnahmeprotokoll als deklaratorisches Anerkenntnis für den festgehaltenen Zustand und sah weitere, erkennbare Schäden nicht als bewiesen an.
  • Die restliche Kaution von 1.400 € wurde zugesprochen, weil der behauptete Schadensersatzanspruch durch Aufrechnung nur in Höhe von 500 € erloschen war.

Warum ist das relevant?

  • Ein Abnahmeprotokoll kann als tatsächliches und deklaratorisches Anerkenntnis wirken.
  • Bei einer umfassenden Zustandsfeststellung spricht viel dafür, dass nicht aufgeführte, erkennbare Schäden später schwerer durchsetzbar sind.
  • Ein Kautionsrückzahlungsanspruch kann nach Ablauf einer angemessenen Prüf- und Abrechnungsfrist fällig werden.

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Wer weitere Schäden offenhalten will, sollte das im Übergabeprotokoll ausdrücklich und klar festhalten.
  • Ein Protokoll über den Wohnungszustand sollte nur unterschrieben werden, wenn der Inhalt den eigenen Vorbehalten entspricht.

Für Mieter

  • Ein unterschriebenes Übergabeprotokoll kann spätere Einwände gegen sichtbare Schäden erheblich erschweren.
  • Die Rückzahlung der restlichen Kaution kann verlangt werden, wenn kein tragfähiger Gegenanspruch mehr besteht.

Quellen

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.