Tenata
Rechtsprechung kompakt

Sechs Wochen Untervermietung bei Abwesenheit

Gericht
LG Hamburg, 16. Zivilkammer
Datum
04.02.2025
Az
316 S 27/24

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Eine zeitweise Untervermietung ohne vorherige Erlaubnis trägt nicht automatisch eine Kündigung.

Mieter mit Koffer steht in einer Wohnungstür während ein Zimmer vorbereitet ist

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Eine Vermieterin verlangte die Räumung einer Wohnung, nachdem die Mieterin die Wohnung ohne vorherige Erlaubnis für etwa sechs Wochen an einen Dritten überlassen hatte.

  2. 02

    Streitig war, ob diese unerlaubte Untervermietung eine fristlose oder jedenfalls ordentliche Kündigung rechtfertigte.

  3. 03

    Außerdem ging es darum, ob der Mieterin für die zeitweise Überlassung wegen ihrer längeren Ortsabwesenheit ein Anspruch auf Erlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB zustand.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Dem Rechtsstreit lag eine Hamburger 2,5-Zimmer-Wohnung zugrunde. Die Mieterin überließ sie Anfang Januar 2023 für rund sechs Wochen einem Dritten und reiste kurz darauf ab. Persönliche Gegenstände blieben in der Wohnung, zudem behielt sie einen Schlüssel. Der Untermietvertrag sah 550 Euro Miete plus 200 Euro pauschale Nebenkosten vor.

Die Vermieterseite verlangte Räumung und Herausgabe und stützte sich auf eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 15.01.2023. Sie hielt die Gebrauchsüberlassung für unbefugt, weil die Mieterin vorab keine Erlaubnis eingeholt hatte, obwohl ihr die ablehnende Haltung der Vermieterin bekannt war und sie vor der Abreise noch hätte nachfragen können.

Die Mieterseite verteidigte das klageabweisende Urteil und verwies auf die längere Ortsabwesenheit sowie den Wunsch nach Kostenentlastung. Das Landgericht sah eine erlaubnispflichtige, aber nach § 553 Abs. 1 BGB erlaubnisfähige Untervermietung: Die Mieterin gab den Gewahrsam nicht vollständig auf, die Überlassung war auf gewisse Dauer angelegt und kein bloßer touristischer Kurzaufenthalt.

Deshalb fehlte es trotz fehlender vorheriger Anfrage an der für eine Kündigung nötigen Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Weder die fristlose noch die hilfsweise ordentliche Kündigung trug, die Berufung der Vermieterin blieb ohne Erfolg und die Räumungsklage scheiterte.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Eine zeitweise Untervermietung ohne vorherige Erlaubnis trägt nicht automatisch eine Kündigung.
  • Hier behielt die Mieterin Schlüssel und persönliche Sachen in der Wohnung; deshalb war die Überlassung während ihrer Abwesenheit erlaubnisfähig und die Pflichtverletzung nicht schwer genug.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Die Entscheidung zeigt, dass eine Untervermietung ohne vorherige Zustimmung nicht automatisch eine Kündigung trägt.

  2. 2

    Entscheidend kann sein, ob die konkrete Gebrauchsüberlassung erlaubnisfähig war, ob der Mieter den Besitz an der Wohnung teilweise behielt und ob es sich nicht bloß um eine touristische Kurzzeitvermietung handelte.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Vor einer Kündigung wegen Untervermietung sollte geprüft werden, ob der Mieter für die konkrete Überlassung eigentlich einen Anspruch auf Erlaubnis hatte.
  • Gegen eine Kündigung sprechen eher Fälle, in denen der Mieter nur vorübergehend abwesend ist, eigene Sachen in der Wohnung belässt und kein touristisches oder gewerbliches Modell vorliegt.

Für Mieter

  • Auch wenn eine erlaubnisfähige Untervermietung im Streit helfen kann, sollte die Zustimmung des Vermieters immer vorher eingeholt werden.
  • Wichtig sind nachvollziehbare Gründe für die Untervermietung, etwa Kostenentlastung bei längerer Abwesenheit, und Umstände, die zeigen, dass die Wohnung nicht vollständig aufgegeben wird.