Kontaktverbot im Mietshaus bei beharrlicher persönlicher Ansprache
Worum ging es?
- Eine Mieterin verlangte im Eilverfahren, dass ihre Vermieterin und deren Vertreter sie auf dem Grundstück nicht mehr persönlich ansprechen und sich ihr nicht auf unter fünf Meter nähern.
- Außerdem war streitig, ob ein gegen einen Besucher ausgesprochenes Hausverbot zurückzunehmen ist und ob die Mieterin Besuch in der Wohnung empfangen darf.
- Die Gegenseite berief sich auf angeblich normale Gespräche zu Mietangelegenheiten und bestritt eine rechtswidrige Kontaktaufnahme.
Der Fall:
Zwischen den Parteien bestand seit 1980 ein Wohnraummietverhältnis. In der Vergangenheit gab es mehrere Kündigungen und Räumungsstreitigkeiten; außerdem liefen erneut Verfahren zwischen den Mietvertragsparteien.
Die Mieterin erklärte mehrfach, dass sie persönlich in Ruhe gelassen werden wolle. Nach den Feststellungen des Senats suchten die Vermieterin und ihr Vertreter dennoch wiederholt den direkten Kontakt auf dem Grundstück und begründeten dies unter anderem mit laufenden Miet- und Wohnungsangelegenheiten.
Daneben ging es um ein Hausverbot gegen einen Besucher der Mieterin. Das Gericht hatte deshalb im Berufungsverfahren zu prüfen, wie weit das mietvertragliche Gebrauchsrecht der Mieterin beim Empfang von Besuch reicht und ob notwendige Kommunikation stattdessen schriftlich erfolgen kann.
Kurzfazit
- Die Mieterin bekam im Berufungsverfahren Recht: Das OLG untersagte den Verfügungsbeklagten die persönliche Ansprache auf dem Grundstück und ein Nähern unter fünf Metern.
- Grund war die wiederholte Missachtung des ausdrücklich erklärten Kontaktverbots; ein zwingendes Bedürfnis für persönliche Ansprache sah das Gericht auch bei Mietthemen nicht, weil schriftliche Kommunikation möglich ist.
Warum ist das relevant?
- Die Entscheidung zeigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im laufenden Mietverhältnis ein durchsetzbares Recht auf Ruhe vor unerwünschter persönlicher Kontaktaufnahme schützen kann.
- Zugleich stellt der Senat klar, dass das mietvertragliche Gebrauchsrecht regelmäßig auch den Besuchsempfang umfasst und Hausverbote gegen Besucher begründungsbedürftig sind.
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Ein klar geäußertes Verlangen des Mieters, nicht persönlich angesprochen zu werden, sollte beachtet und Kommunikation auf schriftliche Kanäle verlagert werden.
- Hausverbote gegen Besucher sind nur tragfähig, wenn konkrete und belastbare Störungen des Hausfriedens nachweisbar sind.
Für Mieter
- Wer ein Kontaktverbot durchsetzen will, sollte den entgegenstehenden Willen klar und wiederholt dokumentieren.
- Beim Streit über Besucherrechte helfen konkrete Unterlagen zum Mietverhältnis und zum Verlauf früherer Auseinandersetzungen.
Quellen
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.