Tenata
Rechtsprechung kompakt

Kontaktverbot nach Streit im Mietshaus

Gericht
OLG Brandenburg, 3. Zivilsenat
Datum
23.07.2024
Az
3 U 51/24

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Die Mieterin bekam im Berufungsverfahren Recht: Das OLG untersagte den Verfügungsbeklagten die persönliche Ansprache auf dem Grundstück und ein Nähern unter fünf Metern.

Illustration zum Mietrechtsfall „Kontaktverbot nach Streit im Mietshaus“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Eine Mieterin verlangte im Eilverfahren, dass ihre Vermieterin und deren Vertreter sie auf dem Grundstück nicht mehr persönlich ansprechen und sich ihr nicht auf unter fünf Meter nähern.

  2. 02

    Außerdem war streitig, ob ein gegen einen Besucher ausgesprochenes Hausverbot zurückzunehmen ist und ob die Mieterin Besuch in der Wohnung empfangen darf.

  3. 03

    Die Gegenseite berief sich auf angeblich normale Gespräche zu Mietangelegenheiten und bestritt eine rechtswidrige Kontaktaufnahme.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Zwischen den Parteien bestand seit 1980 ein Wohnraummietverhältnis. Über Jahre kam es zusätzlich zu weiteren Auseinandersetzungen um Kündigungen, Räumung und die Nutzung des Hauses. Im Frühjahr 2024 beantragte die Mieterin im Eilverfahren Schutz vor persönlicher Ansprache auf dem Grundstück und ein Näherungsverbot von fünf Metern.

Die Vermieterin und ihr Vertreter hielten persönliche Kontakte für zulässig und ordneten sie als Gespräche über Miet- und Wohnungsangelegenheiten ein. Sie suchten die Mieterin mehrfach direkt auf, klingelten bei ihr und wollten sie unter anderem zur Unterzeichnung einer vorbereiteten eidesstattlichen Versicherung bewegen. Auch später verwiesen sie auf laufende Haus- und Rückbaufragen.

Die Mieterin widersprach dem deutlich. Sie erklärte wiederholt, sie wolle von der Vermieterseite in Ruhe gelassen werden, und dokumentierte nach ihrem Vortrag mehrere ungebetene Anspracheversuche. Außerdem wandte sie sich gegen das Hausverbot, das die Vermieterin einem Besucher erteilt hatte, und machte geltend, dieser dürfe sie in der Wohnung besuchen.

Das OLG Brandenburg gab der Mieterin im Wesentlichen Recht und änderte das landgerichtliche Urteil ab. Es untersagte der Vermieterin und ihrem Vertreter die persönliche Ansprache sowie das Näherkommen unter fünf Metern. Zugleich stellte der Senat klar, dass schriftliche Kommunikation möglich sei und die Mieterin Besuch empfangen dürfe; das Hausverbot gegen den Besucher war daher nicht gerechtfertigt.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Mieterin bekam im Berufungsverfahren Recht: Das OLG untersagte den Verfügungsbeklagten die persönliche Ansprache auf dem Grundstück und ein Nähern unter fünf Metern.
  • Grund war die wiederholte Missachtung des ausdrücklich erklärten Kontaktverbots; ein zwingendes Bedürfnis für persönliche Ansprache sah das Gericht auch bei Mietthemen nicht, weil schriftliche Kommunikation möglich ist.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Die Entscheidung zeigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im laufenden Mietverhältnis ein durchsetzbares Recht auf Ruhe vor unerwünschter persönlicher Kontaktaufnahme schützen kann.

  2. 2

    Zugleich stellt der Senat klar, dass das mietvertragliche Gebrauchsrecht regelmäßig auch den Besuchsempfang umfasst und Hausverbote gegen Besucher begründungsbedürftig sind.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Ein klar geäußertes Verlangen des Mieters, nicht persönlich angesprochen zu werden, sollte beachtet und Kommunikation auf schriftliche Kanäle verlagert werden.
  • Hausverbote gegen Besucher sind nur tragfähig, wenn konkrete und belastbare Störungen des Hausfriedens nachweisbar sind.

Für Mieter

  • Wer ein Kontaktverbot durchsetzen will, sollte den entgegenstehenden Willen klar und wiederholt dokumentieren.
  • Beim Streit über Besucherrechte helfen konkrete Unterlagen zum Mietverhältnis und zum Verlauf früherer Auseinandersetzungen.