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Rechtsprechung kompakt

Hundehaltung: Zustimmung darf nicht pauschal verweigert werden

Gericht
LG Frankfurt (Oder)
Datum
26.10.2023
Az
16 S 25/23

Kurz gesagt

Die Mieter bekamen Recht, weil der Vermieter die Hundehaltung nicht ohne gewichtige Gründe verweigern durfte.

Illustration zum Mietrechtsfall „Hundehaltung: Zustimmung darf nicht pauschal verweigert werden“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Streit über die Hundehaltung in einer Mietwohnung mit Zustimmungsvorbehalt.

  2. 02

    Die Mieter wollten einen Hund halten und verlangten dafür die Erlaubnis des Vermieters.

  3. 03

    Nach der verweigerten Zustimmung kündigten die Mieter außerordentlich und ließen das Ende des Mietverhältnisses feststellen.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Kläger mieteten eine Dachgeschosswohnung mit einer Fläche von rund 102 qm. Der Mietvertrag verbot Tierhaltung nicht generell, stellte sie aber unter einen Zustimmungsvorbehalt des Vermieters.

Die Mieter wollten einen Hund halten und baten die Vermieterin um Erlaubnis. Die Vermieterin machte ihre Zustimmung davon abhängig, dass die Mieter Nachweise zu gesundheitlichen Problemen vorlegen. Konkrete gewichtige Gründe gegen gerade diesen Hund, etwa Störungen, Gefährdungen oder Verschmutzungen, stellte sie nicht substantiiert dar.

Die Mieter setzten der Vermieterin eine Frist zur Erteilung der Hundehaltungserlaubnis. Nachdem die Zustimmung weiterhin nicht erteilt wurde, erklärten sie am 28.07.2022 die außerordentliche Kündigung und gingen davon aus, dass das Mietverhältnis zum 31.08.2022 beendet sei.

Vor Gericht begehrten sie die Feststellung dieser Beendigung. Für das Berufungsgericht war deshalb maßgeblich, ob die verweigerte Erlaubnis eine teilweise Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellte und ob eine Abmahnung vor der Kündigung noch erforderlich oder wegen der klaren Haltung der Vermieterin entbehrlich war.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Mieter bekamen Recht, weil der Vermieter die Hundehaltung nicht ohne gewichtige Gründe verweigern durfte.
  • Grund: Der Vermieter durfte die Zustimmung zur Hundehaltung nicht ohne gewichtige, substantiiert vorgetragene Gründe verweigern.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann eine fristlose Kündigung wegen entzogenem vertragsgemäßen Gebrauch tragen.

  2. 2

    Eine Vorbehaltsklausel zur Tierhaltung verpflichtet den Vermieter zu einer Einzelfallabwägung.

  3. 3

    Eine Abmahnung war hier entbehrlich, weil sie keinen Erfolg versprochen hätte.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Tierhaltungsanfragen immer einzelfallbezogen prüfen und Ablehnungsgründe sauber dokumentieren.
  • Pauschale Ablehnungen oder zusätzliche Nachweise ohne konkreten Bezug zum Fall sind riskant.

Für Mieter

  • Bei verweigerter Zustimmung schriftlich um eine konkrete Begründung bitten.
  • Wenn fristlos gekündigt wird, Zugang und Beendigungsdatum sauber dokumentieren.