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Untermieterlaubnis nach Trennung der Mieter

Gericht: AG StuttgartDatum: 12.10.2023Az: 31 C 1566/23

Worum ging es?

  • Die Mieterin verlangte die Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers samt Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume.
  • Sie begründete das mit veränderten finanziellen Verhältnissen nach der Trennung vom damaligen Ehemann.
  • Der Vermieter hielt die Angaben zur Untervermietung für zu ungenau und verweigerte die Erlaubnis.

Der Fall:

Die Klägerin mietete den Flachdachbungalow ursprünglich gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann. Später war sie alleinige Mieterin; die Warmmiete betrug 2.250 € im Monat. Ihr Nettoeinkommen lag nach ihrem Vortrag zwischen 1.600 € und 2.100 €.

Sie wollte ein Zimmer nebst Mitbenutzung von Küche, Bad, Terrasse, Wohnraum und Keller an einen Untermieter für 750 € im Monat überlassen. Den Vermieter bat sie schriftlich um Zustimmung und nannte den vorgesehenen Untermieter mit Namen, Alter, Adresse und dem Hinweis auf gesicherte Einkommensverhältnisse.

Der Vermieter verlangte zunächst nähere Angaben und erteilte anschließend keine Zustimmung. Die Mieterin erhob daraufhin Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis.

Kurzfazit

  • Die Klägerin bekam Recht und kann die Zustimmung zur Untervermietung verlangen.
  • Grund: Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB lag ein berechtigtes Interesse vor, weil sich ihre finanzielle Situation nach der Trennung verändert hatte.
  • Für die Prüfung reichten die Angaben zum vorgesehenen Untermieter aus; weitergehende pauschale Nachfragen musste sie nicht erfüllen.

Warum ist das relevant?

  • § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB: Zustimmung zur Untervermietung bei berechtigtem Interesse.
  • Ein wirtschaftliches Interesse kann aus geänderten Lebens- und Einkommensverhältnissen folgen.
  • Für die Prüfung des Untermieters genügen die wesentlichen Personalien und Angaben zur finanziellen Zuverlässigkeit.

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei einem Zustimmungsverlangen sollten die Angaben zum vorgesehenen Untermieter anhand der Person geprüft werden, nicht nur abstrakt.
  • Pauschale Hinweise auf fehlende Details reichen nicht, wenn Name, Alter, Adresse und gesicherte Einkommensverhältnisse genannt sind.

Für Mieter

  • Ein nachvollziehbarer finanzieller Engpass kann ein berechtigtes Interesse an Untervermietung begründen.
  • Das Verlangen sollte den konkreten Untermieter mit den wesentlichen Daten benennen und das eigene Interesse knapp erklären.

Quellen

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.