Tenata
Rechtsprechung kompakt

Untermieterlaubnis nach Trennung der Mieter

Gericht
AG Stuttgart
Datum
12.10.2023
Az
31 C 1566/23

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Die Klägerin bekam Recht und kann die Zustimmung zur Untervermietung verlangen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Untermieterlaubnis nach Trennung der Mieter“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Die Mieterin verlangte die Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers samt Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume.

  2. 02

    Sie begründete das mit veränderten finanziellen Verhältnissen nach der Trennung vom damaligen Ehemann.

  3. 03

    Der Vermieter hielt die Angaben zur Untervermietung für zu ungenau und verweigerte die Erlaubnis.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Mieterin mietete den Flachdachbungalow ursprünglich gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann an; später wurde sie alleinige Mieterin. Das Objekt umfasst rund 130 qm mit vier Räumen und üblichen Gemeinschaftsflächen, die Warmmiete beträgt 2.250 Euro monatlich. Nach ihrem Vortrag lag ihr Nettoeinkommen zuletzt bei etwa 2.100 Euro, im Schreiben an den Vermieter nannte sie später 1.600 Euro.

Mit Schreiben vom 12.12.2022 bat die Mieterin den Vermieter um Zustimmung zur Untervermietung an den vorgesehenen Untermieter. Der Vermieter reagierte mit dem Hinweis, es fehlten nähere Angaben zu den Gründen. Nachdem die Mieterin am 12.01.2023 erneut um Zustimmung bat und ihre Lage erläuterte, erteilte der Vermieter keine Erlaubnis; später teilte er nur mit, wegen Krankheit noch nicht Stellung genommen zu haben.

Die Mieterin wollte ein Zimmer nebst Mitbenutzung von Küche, Bad, Terrasse, Fernseh-/Wohnzimmer und Keller für 750 Euro im Monat untervermieten. Sie begründete das mit erheblichen Kostensteigerungen und damit, dass sie die Miete seit der Trennung vom damaligen Ehemann alleine tragen müsse. Den vorgesehenen Untermieter benannte sie mit Namen, Alter, Adresse und dem Hinweis auf gesicherte Einkommensverhältnisse.

Das Gericht gab der Klage statt. Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB lag ein berechtigtes Interesse vor, weil sich die finanziellen Verhältnisse der Mieterin nach der Trennung geändert hatten und sie die Miete allein nicht tragen konnte. Maßgeblich war auch nicht, ob sie erst nach längerer Zeit reagierte. Überwiegende Interessen des Vermieters gegen die Gebrauchsüberlassung lagen nicht vor; die Angaben zum Untermieter reichten aus, um dessen Person zu prüfen.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Klägerin bekam Recht und kann die Zustimmung zur Untervermietung verlangen.
  • Grund: Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB lag ein berechtigtes Interesse vor, weil sich ihre finanzielle Situation nach der Trennung verändert hatte.
  • Für die Prüfung reichten die Angaben zum vorgesehenen Untermieter aus; weitergehende pauschale Nachfragen musste sie nicht erfüllen.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB: Zustimmung zur Untervermietung bei berechtigtem Interesse.

  2. 2

    Ein wirtschaftliches Interesse kann aus geänderten Lebens- und Einkommensverhältnissen folgen.

  3. 3

    Für die Prüfung des Untermieters genügen die wesentlichen Personalien und Angaben zur finanziellen Zuverlässigkeit.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei einem Zustimmungsverlangen sollten die Angaben zum vorgesehenen Untermieter anhand der Person geprüft werden, nicht nur abstrakt.
  • Pauschale Hinweise auf fehlende Details reichen nicht, wenn Name, Alter, Adresse und gesicherte Einkommensverhältnisse genannt sind.

Für Mieter

  • Ein nachvollziehbarer finanzieller Engpass kann ein berechtigtes Interesse an Untervermietung begründen.
  • Das Verlangen sollte den konkreten Untermieter mit den wesentlichen Daten benennen und das eigene Interesse knapp erklären.