Schadensersatz wegen verweigerter Untervermietung
- Gericht
- LG München I
- Datum
- 02.08.2023
- Az
- 14 S 3149/23
Kurz gesagt
Die Mieterin gewann. Das Gericht bejahte ihren Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Verweigerung der Untervermietungserlaubnis.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Mieterin verlangte die Erlaubnis, ein Zimmer mitbenutzen zu lassen und einen Teil der Wohnung unterzuvermieten.
- 02
Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung und verwies unter anderem auf eine ausgesprochene Kündigung.
- 03
Streitpunkt war, ob der Mieterin dadurch ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Untermietzinses zusteht.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Vermieterseite vermietete die Wohnung 1975 mit Nachtrag 1998 an den später verstorbenen Mieter. Nach dessen Tod trat die Mieterseite in das Mietverhältnis ein; sie lebte seit 1997 mit ihm dort und bewohnte die knapp 195,43 m² große Wohnung danach allein. Die Bruttomiete betrug zuletzt 1.950 €.
Die Vermieterseite verwies auf ein Gespräch im September 2021 über geplante Umbauten und den weiteren Verbleib der Mieterseite. Mit Schreiben vom 24.01.2022 kündigte sie ordentlich zum 31.12.2022 und kündigte an, die große Wohnung in zwei kleinere Einheiten umzubauen. Mit Schreiben vom 02.05.2022 verweigerte sie dann die Zustimmung zur Untervermietung mit dem Hinweis auf die ausgesprochene Kündigung.
Die Mieterseite beantragte mit Schreiben vom 26.04.2022 die Erlaubnis, ein großes Schlafzimmer mitzubenutzen und an einen konkreten Interessenten ab 01.06.2022 teilweise unterzuvermieten. Sie begründete das mit den veränderten finanziellen Verhältnissen nach dem Tod des bisherigen Mitbewohners und damit, dass sie ihre Wohnkosten reduzieren müsse. Später verlangte sie Ersatz des entgangenen Untermietzinses für vier Monate in Höhe von 5.400 €.
Das Gericht hielt das Mietverhältnis für fortbestehend und sah die Kündigung vom 24.01.2022 schon formell als unwirksam an, weil die beabsichtigte Verwertung nicht hinreichend konkret beschrieben war. Ein berechtigtes Interesse der Mieterseite an der Untervermietung bejahte es, weil die wirtschaftliche Entlastung nach Vertragsschluss entstanden war. Die unberechtigte Verweigerung löste deshalb einen Schadensersatzanspruch in Höhe des entgangenen Untermietzinses abzüglich ersparter Kosten aus.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieterin gewann. Das Gericht bejahte ihren Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Verweigerung der Untervermietungserlaubnis.
- Grund: Die Klägerin hatte nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Untervermietung dargelegt, und die Vermieterin konnte keine überwiegenden entgegenstehenden Gründe durchsetzen.
- Folge: Der entgangene Untermietzins war als Mietausfallschaden ersatzfähig.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 553 Abs. 1 BGB: berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten kann auch wirtschaftlich begründet sein.
- 2
Der maßgebliche Zeitpunkt für das Entstehen des Interesses ist der Abschluss des ursprünglichen Mietvertrags.
- 3
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zu Unrecht, kann der Mieter Schadensersatz in Höhe der entgangenen Untermiete abzüglich ersparter Kosten verlangen.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eine Ablehnung der Untervermietung sollte konkret auf § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützt und sauber begründet werden.
- Eine bloße Kündigung des Hauptmietvertrags reicht nicht automatisch aus, um Untervermietung unzumutbar zu machen.
Für Mieter
- Das Verlangen zur Untervermietung sollte die konkreten Umstände, den Dritten und den gewünschten Umfang klar benennen.
- Wer wegen einer unberechtigten Ablehnung auf der Untervermietung verzichtet, kann den entgangenen Untermietzins als Schaden geltend machen.
