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Rechtsprechung kompakt

Untervermietung an ukrainische Flüchtlinge: Kein Anspruch

Gericht
AG München
Datum
20.12.2022
Az
411 C 10539/22

Kurz gesagt

Der Mieter verlor, weil er kein eigenes nachträgliches Interesse an der Untervermietung darlegen konnte.

Illustration zum Mietrechtsfall „Untervermietung an ukrainische Flüchtlinge: Kein Anspruch“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Der Mieter wollte einen Teil des angemieteten Einfamilienhauses an zwei aus der Ukraine geflüchtete Personen überlassen.

  2. 02

    Die Vermieter verweigerten die Zustimmung und beriefen sich auf das fehlende berechtigte Interesse nach § 553 BGB.

  3. 03

    Streitig war außerdem, ob es sich nur um einen Besuch oder um eine zustimmungspflichtige Untervermietung handelte.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Der Mieter mietete zum 15.11.2021 ein rund 240 Quadratmeter großes Einfamilienhaus in Gräfelfing und zog dort mit seinen beiden minderjährigen Kindern und einem Hund ein. In der Zusatzvereinbarung zu „Untervermietung“ hieß es, der Vermieter schließe eine Untervermietung aus; zugleich war eine Sonderregelung zur Vermietung von Räumen und Kellerräumen an die eigene Firma des Mieters festgehalten.

Auf eine mündliche Anfrage im März 2022 gestattete die Vermieterseite zunächst befristet die Aufnahme zweier aus der Ukraine geflüchteter junger Frauen mit einem Kind, weil sie dies als kurzen Aufenthalt mit Besuchscharakter ansah. Als später stattdessen eine 73-jährige Frau und ihre Enkelin in das Dachgeschoss einzogen, widersprach die Vermieterseite einer weitergehenden Unterbringung und teilte mit, die Wohnung müsse bis spätestens 16.08.2022 verlassen werden.

Der Mieter hielt die Klausel des Mietvertrags für unwirksam und verlangte mit Schreiben vom 15.05.2022 und erneut Ende Mai die Zustimmung zur Untervermietung der Dachgeschosswohnung samt Mitgebrauch der Gemeinschaftsräume an die beiden Flüchtlinge. Er berief sich auf humanitäre Gründe, persönliche berechtigte Interessen und darauf, die Aufnahme sei jedenfalls als genehmigungsfreier Besuch anzusehen; außerdem unterstütze ihn Frau S. im Haushalt, bei den Kindern und beim Hund.

Das Gericht wies die Klage ab. Zwar sei der pauschale Ausschluss der Untervermietung nach § 553 Abs. 3 BGB unwirksam, ein Anspruch scheitere aber daran, dass der Mieter kein nach Mietbeginn entstandenes berechtigtes Eigeninteresse dargelegt habe; die Aufnahme von Flüchtlingen betreffe nur Interessen Dritter. Auch ein Besuch liege nicht vor, weil die Personen nicht aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgenommen worden seien und der Antrag auf eine zeitlich unbegrenzte Überlassung zielte.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Mieter verlor, weil er kein eigenes nachträgliches Interesse an der Untervermietung darlegen konnte.
  • Das Gericht verneinte ein berechtigtes Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB, weil die Aufnahme von Flüchtlingen ein Interesse Dritter war und sich die eigenen Verhältnisse des Mieters nach Vertragsschluss nicht geändert hatten.
  • Auch als erlaubnisfreier Besuch wertete das Gericht den Aufenthalt nicht.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 553 Abs. 1 und 3 BGB: Untervermietung setzt ein berechtigtes Interesse des Mieters voraus.

  2. 2

    Maßgeblich ist eine Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters nach Vertragsschluss.

  3. 3

    Interessen Dritter, etwa von Flüchtlingen, genügen für sich allein nicht.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei Untervermietungsverlangen prüfen, ob das Interesse des Mieters selbst entstanden ist.
  • Ein bloßer humanitärer Wunsch des Mieters reicht nach diesem Urteil nicht automatisch aus.

Für Mieter

  • Wer Untervermietung will, sollte das eigene berechtigte Interesse und den Zeitpunkt seines Entstehens konkret darlegen.
  • Ein bereits aufgenommener Gast wird nicht ohne Weiteres nachträglich zum Untermieter.