Fristlose Kündigung wegen wiederholter Untervermietung ohne Erlaubnis
- Gericht
- AG München
- Datum
- 13.10.2021
- Az
- 417 C 7060/21
Kurz gesagt
Die Vermieterin gewann: Das Gericht bejahte einen Räumungsanspruch.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Vermieter und Mieter stritten über die Räumung einer Wohnraummietwohnung nach fristloser Kündigung.
- 02
Der Vermieter warf dem Mieter vor, Zimmer wiederholt ohne Zustimmung untervermietet zu haben.
- 03
Zuvor hatte es bereits eine Abmahnung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte gegeben.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Der Beklagte mietete seit Anfang 2009 eine 3-Zimmer-Wohnung in München. Der Mietvertrag sah vor, dass Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte nur mit Einwilligung des Vermieters zulässig ist. Zugleich gab es eine Zusatzvereinbarung, die eine teilweise Untervermietung an eine konkret benannte Person erlaubte.
Schon 2013 beanstandete die Vermieterseite eine Gebrauchsüberlassung an Dritte und kündigte damals außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich. Der Mieter wies die Kündigung zurück, kündigte aber an, ein rechtswidriges Untermietverhältnis zu beenden, und bat später um Zustimmung zu einer weiteren Untervermietung.
Im Frühjahr 2020 stellte die Vermieterin fest, dass die Wohnung oder Teile davon über Internetplattformen für touristische Aufenthalte angeboten wurden. Sie mahnte den Mieter erneut ab und untersagte eine teilweise oder vollständige Überlassung ohne vorherige Zustimmung.
Ab September 2020 vermietete der Mieter dennoch zwei Zimmer an weitere Personen unter, ohne die Klägerin vorher zu informieren oder eine Erlaubnis einzuholen. Nachdem die Vermieterin über zusätzliche Klingelschilder und Anmeldebestätigungen davon erfahren hatte, kündigte sie im Februar 2021 fristlos und hilfsweise ordentlich und verlangte die Räumung der Wohnung.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Vermieterin gewann: Das Gericht bejahte einen Räumungsanspruch.
- Grund: Die wiederholte unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte verletzte die Vermieterrechte erheblich und rechtfertigte die fristlose Kündigung.
- Dass früher eine konkrete Untervermietung erlaubt worden war, half dem Mieter nicht als generelle Freigabe für spätere neue Untermietverhältnisse.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Fristlose Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte.
- 2
Keine generelle Untermieterlaubnis aus einer früheren Einzelzustimmung.
- 3
Bewusste Missachtung des Vermieterwillens kann die Erheblichkeit der Pflichtverletzung erhöhen.
- 4
Ein möglicher Anspruch auf Erlaubnis nach § 553 BGB schließt eine Kündigung nicht automatisch aus.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Konkrete Untervermietungserlaubnisse sollten klar auf den jeweiligen Fall begrenzt werden.
- Bei wiederholten Verstößen erst abmahnen und dann die Kündigung sauber dokumentieren.
- Wenn der Mieter ohne Nachfrage weiter untervermietet, kann das die Vertrauensbasis erheblich beschädigen.
Für Mieter
- Vor jeder neuen Untervermietung die Zustimmung des Vermieters einholen, wenn keine klare Erlaubnis für genau diese Konstellation vorliegt.
- Eine alte Einzelzustimmung ersetzt keine allgemeine Erlaubnis für weitere Untermieter oder andere Nutzungsformen.
- Wer einen möglichen Anspruch auf Untervermietung hat, sollte ihn offen geltend machen statt eigenmächtig zu handeln.
