Untervermietung der ganzen Wohnung: Kündigung scheitert
- Gericht
- LG München I
- Datum
- 29.07.2021
- Az
- 14 S 18102/20
Kurz gesagt
Die Vermieterin verlor, weil weder die ordentliche noch die fristlose Kündigung wirksam war.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Vermieterin kündigte das Wohnraummietverhältnis wegen angeblich unbefugter Gebrauchsüberlassung an Dritte.
- 02
Streitpunkt war, ob die Klausel „Untervermietung ist gestattet.“ nur einzelne Zimmer oder auch die ganze Wohnung erfasste.
- 03
Außerdem ging es um einen möglichen Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Parteien stritten über die Räumung einer 3-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss eines Münchner Anwesens. Der Beklagte hatte die Wohnung Ende 2016 angemietet; zuletzt betrug die Grundmiete gut 930 € zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung. Im Mietvertrag war handschriftlich eingetragen: „Untervermietung ist gestattet.“
Der Beklagte überließ die Wohnung später vollständig an eine weitere Person. Diese schloss wiederum Mietverträge mit zwei anderen Personen über einzelne Räume, sodass die Wohnung tatsächlich als Wohngemeinschaft genutzt wurde.
Die Vermieterin mahnte den Beklagten im März 2019 wegen Gebrauchsüberlassung an Dritte ab und drohte die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung an. Im Mai 2019 kündigte sie das Mietverhältnis, später wiederholte sie die Kündigung nochmals mit der Klageschrift.
Im Prozess behauptete die Vermieterin, erlaubt gewesen sei höchstens eine zeitweise Untervermietung einzelner Zimmer an Angestellte des Beklagten, nicht aber die Weitervermietung der gesamten Wohnung. Der Beklagte hielt dem entgegen, die Parteien hätten gerade eine umfassende Untervermietungsbefugnis vereinbart. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage nach Beweisaufnahme ab; dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Vermieterin verlor, weil weder die ordentliche noch die fristlose Kündigung wirksam war.
- Das LG München I hielt weder die ordentliche noch die fristlose Kündigung für wirksam.
- Entscheidend war, dass die Vertragsklausel die Untervermietung nicht auf einzelne Zimmer beschränkte und eine abweichende mündliche Vereinbarung nicht bewiesen war.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Ein Kündigungsgrund wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung setzt einen tatsächlichen Vertragsverstoß voraus.
- 2
Untervermietung kann nach dem Wortlaut auch die vollständige Überlassung der Wohnung an Dritte umfassen.
- 3
In der Berufung bleibt das Gericht grundsätzlich an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gebunden.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Wer Untervermietung beschränken will, sollte das ausdrücklich und eindeutig regeln.
- Eine Kündigung wegen Gebrauchsüberlassung braucht einen nachweisbaren Vertragsverstoß.
Für Mieter
- Eine weit formulierte Untervermietungsklausel kann auch die Überlassung der ganzen Wohnung abdecken.
- Abweichende Abreden sollten schriftlich festgehalten werden.
