Untervermietung nur bei berechtigtem Interesse
- Gericht
- AG München
- Datum
- 17.06.2021
- Az
- 425 C 3385/21
Kurz gesagt
Der Vermieter bekam im Ergebnis Recht.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Ein Mieter wollte einen Teil der Wohnung untervermieten.
- 02
Der Vermieter lehnte die Erlaubnis ab.
- 03
Im selben Rechtsstreit standen auch Mietrückstände und eine Kündigung im Raum.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Seit dem 30.09.2013 mieteten die Parteien zusammen mit einem Mitmieter eine Wohnung mit 78,73 m², zunächst gegen eine Grundmiete von 970 € und Betriebskostenvorauszahlungen von 325 €, später 395 €. In einer Staffelmietvereinbarung war eine jährliche Erhöhung vorgesehen.
Die Vermieterseite reagierte auf den Fall auch mit Blick auf die Zahlungsentwicklung: Nach ihrem Vortrag blieb der Mieter im Zeitraum Juli 2018 bis August 2020 mit den Mieten ganz oder teilweise zurück. Mit Schreiben vom 18.05.2020 kündigte sie deshalb fristlos und verlangte Zahlung der Rückstände.
Auf Mieterseite wurde vorgetragen, der Mieter könne die Wohnung als Hauptmieter allein nicht mehr finanzieren. Deshalb habe er mit Schreiben vom 15.05.2018 um die Erlaubnis gebeten, einen Teil der Wohnung an Herrn ... unterzuvermieten. Nach der Ablehnung berief er sich auf ein berechtigtes Interesse und darauf, dass ihm wegen der verweigerten Erlaubnis Schadensersatz zustehe.
Das Amtsgericht München hielt die Klage weitgehend für begründet. Die Staffelmietvereinbarung sei unwirksam, die Kündigung vom 18.05.2020 wirksam und ein Schadensersatzanspruch wegen verweigerter Untervermietung nicht gegeben. Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung liege zwar grundsätzlich vor, hier aber nicht, weil keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters dargelegt sei.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Vermieter bekam im Ergebnis Recht.
- Grund: Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung lag nicht vor, weil keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt war.
- Auch die fristlose Kündigung wegen erheblicher Mietrückstände hielt stand.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Ein Anspruch auf Untervermietung setzt ein berechtigtes Interesse des Mieters voraus.
- 2
Allein die Behauptung, die Wohnung sei auf Dauer nicht bezahlbar, genügte hier nicht.
- 3
Das Mietverhältnis war als Hauptmietverhältnis mit mehreren Mietern geschlossen worden.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei Untervermietungswünschen sollte geprüft werden, ob ein berechtigtes Interesse konkret belegt ist.
- Eine Ablehnung ist eher haltbar, wenn keine konkrete Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich ist.
- Zahlungsrückstände können zusätzlich eine fristlose Kündigung tragen.
Für Mieter
- Wer Untervermietung verlangt, sollte das berechtigte Interesse konkret belegen.
- Eine bloße Entlastung bei den Wohnkosten reicht nach diesem Urteil nicht aus.
- Bei laufenden Mietrückständen wird die eigene Position im Streit regelmäßig schwächer.
