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Rechtsprechung kompakt

Nachmietersuche: Vermieter muss nicht mitwirken

Gericht
AG Kiel
Datum
29.03.2021
Az
109 C 58/20

Kurz gesagt

Der Vermieter bekam im Ergebnis überwiegend Recht: Die Miete blieb bis zum wirksamen Ende des Mietverhältnisses geschuldet.

Illustration zum Mietrechtsfall „Nachmietersuche: Vermieter muss nicht mitwirken“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Ein Mieter wollte sich vor dem geplanten Mietbeginn wieder von dem Vertrag lösen.

  2. 02

    Er suchte selbst nach Interessenten und bat später um Erlaubnis, zwei benannte Personen in die Wohnung unterzuvermieten.

  3. 03

    Der Vermieter lehnte die Bewerber ab und untersagte weitere Besichtigungen durch den Hausmeister.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Parteien schlossen am 9.3.2020 einen Mietvertrag über eine Dachgeschosswohnung in Kiel. Das Mietverhältnis sollte am 1.4.2020 beginnen, die Warmmiete betrug 735 € monatlich und die Mietsicherheit lag bei 1.830 €. Zur Überlassung der Wohnung kam es nicht; der Mieter nahm die Schlüssel nie entgegen und zahlte keine Miete.

Nach einem Telefonat Mitte März wollte die Vermieterseite den Vertrag zunächst nur bei Stellung eines Nachmieters aufheben. Als der Mieter eine Anzeige schaltete und Interessenten an den Hausmeister weiterleitete, untersagte die Vermieterseite weitere Besichtigungen. Später lehnte sie auch die beiden konkret benannten Untervermietungsinteressenten ab, weil deren Einkommen und das der Bürgin aus ihrer Sicht nicht ausreichten.

Der Mieter hielt dem entgegen, wegen der Corona-Pandemie und seiner Kinderbetreuung an dem Vertrag nicht festhalten zu können. Er berief sich auf einen angeblichen Aufhebungsvertrag, auf ein treuwidriges Verhalten der Vermieterseite bei der Nachmietersuche und auf die verweigerte Untervermietungserlaubnis. Zugleich verlangte er die Rückzahlung der Kaution und erklärte eine ordentliche sowie später eine außerordentliche Kündigung.

Das Gericht sah keinen Aufhebungsvertrag und keine Treuwidrigkeit. Die Vermieterseite musste bei der Nachmietersuche nicht mitwirken, durfte Besichtigungen durch den Hausmeister untersagen und Bewerber nach Bonitätskriterien auswählen. Die außerordentliche Kündigung wegen verweigerter Untervermietung beendete das Mietverhältnis erst zum 31.8.2020; die Mietforderung blieb abzüglich der Kaution im Wesentlichen bestehen.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Vermieter bekam im Ergebnis überwiegend Recht: Die Miete blieb bis zum wirksamen Ende des Mietverhältnisses geschuldet.
  • Das Gericht sah keine Treuwidrigkeit darin, dass der Vermieter keine Mitwirkung bei der Nachmietersuche übernahm und Bewerber nach Bonitätskriterien ablehnte.
  • Die Kündigung wegen verweigerter Untervermietungserlaubnis beendete das Mietverhältnis erst zum 31.08.2020.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 242 BGB: keine treuwidrige Blockade allein wegen der Ablehnung von Interessenten.

  2. 2

    § 535 Abs. 2 BGB: Mietzins bleibt bis zur Beendigung des Mietverhältnisses geschuldet.

  3. 3

    § 540 BGB: Kündigung wegen verweigerter Erlaubnis zur Untervermietung.

  4. 4

    Kautionsforderung kann mit offenen Mietforderungen aufgerechnet werden.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Für die Suche nach einem Nachmieter besteht grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht.
  • Bonitäts- und Einkommensanforderungen können als sachliche Auswahlkriterien dienen.
  • Wer Besichtigungen organisatorisch unterbinden will, sollte das klar und konsistent kommunizieren.

Für Mieter

  • Wer vorzeitig aus dem Vertrag heraus will, sollte geeignete Bewerber mit vollständigen Unterlagen selbst präsentieren.
  • Ein bloßer Wunsch nach Unterstützung durch den Vermieter reicht regelmäßig nicht für einen Anspruch auf aktive Nachmietersuche.
  • Bei Streit über Untervermietung hilft nur eine saubere vertragliche und gesetzliche Grundlage.