Strompauschale in der Abrechnung
- Gericht
- LG Lübeck, 14. Zivilkammer
- Datum
- 16.11.2023
- Az
- 14 S 21/22
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Beide Berufungen blieben ohne Erfolg; das Landgericht bestätigte die amtsgerichtliche Linie und damit im Ergebnis die Verteilung der Ansprüche aus den Abrechnungsjahren.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
In einem Wohnraummietvertrag war monatlich eine nicht abrechenbare Stromkostenpauschale vereinbart.
- 02
Trotz dieser Vereinbarung wurden in mehreren Betriebskostenabrechnungen Stromkosten und zugleich die Pauschalbeträge als Vorauszahlungen angesetzt.
- 03
Streitpunkt war, wie eine fehlerhafte Abrechnung mit pauschaliertem Strom korrekt zu bereinigen ist und welche Korrekturen nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch zulässig sind.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Mieterseite und die Vermieterseite stritten über Betriebskostenabrechnungen für 2016 bis 2019. Im Mietvertrag waren neben den Betriebskostenvorauszahlungen monatlich 60 € als Stromkostenpauschale vereinbart; diese Pauschale sollte nicht abgerechnet werden. Streit gab es, weil die Stromkosten in mehreren Abrechnungen dennoch wieder auftauchten.
Die Vermieterseite setzte wohnungsbezogene Stromkosten an und behandelte die monatlichen 60 € teils so, als gehörten sie zu den Vorauszahlungen. In der Berufung hielt sie an weitergehenden Zahlungsansprüchen fest und verlangte aus ihrer Sicht zusätzliche Beträge aus Hauptforderung und Widerklage.
Die Mieterseite wandte ein, eine Abrechnung über Stromkosten sei wegen der vereinbarten Pauschale unzulässig. Sie verlangte, die Strompositionen vollständig aus den Abrechnungen herauszunehmen, und machte geltend, dass spätere Korrekturen nach Fristablauf nicht zu ihren Lasten gehen dürften.
Das Landgericht wies beide Berufungen zurück. Es stellte klar, dass bei der Korrektur einer vertragswidrig abgerechneten Strompauschale sowohl die angesetzten Stromkosten als auch die gezahlten Pauschalen herauszunehmen sind. Eine berichtigte Abrechnung nach Fristablauf dürfe zudem nicht mehr verlangen als ursprünglich gefordert.
Ergebnis
Kurzfazit
- Beide Berufungen blieben ohne Erfolg; das Landgericht bestätigte die amtsgerichtliche Linie und damit im Ergebnis die Verteilung der Ansprüche aus den Abrechnungsjahren.
- Zentraler Grund war: Bei einer vertraglich nicht abrechenbaren Strompauschale müssen bei der Korrektur sowohl die angesetzten Stromkosten als auch die als Strompauschale gezahlten Beträge vollständig aus der Abrechnung herausgenommen werden.
- Außerdem durfte eine nach Fristablauf korrigierte Abrechnung nicht zu höheren Forderungen führen als die ursprüngliche Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Die Entscheidung zeigt klar die Trennung zwischen Pauschale und Vorauszahlung bei Stromkosten im Wohnraummietrecht.
- 2
Sie konkretisiert, wie Vermieter und Mieter mit fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen umgehen müssen, wenn Pauschalen und umlagefähige Positionen vermischt wurden.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Ist eine Strompauschale als nicht abrechenbar vereinbart, darf sie nicht als Teil der Nebenkostenvorauszahlung behandelt werden.
- Bei Korrekturen müssen Stromkostenposition und Pauschalzahlungen spiegelbildlich herausgerechnet werden.
- Nach Fristablauf sollten Korrekturen keine höheren Nachforderungen als in der Erstabrechnung auslösen.
Für Mieter
- Bei vereinbarter Strompauschale lohnt die Prüfung, ob Stromkosten in der Abrechnung dennoch angesetzt wurden.
- Wird eine fehlerhafte Abrechnung später korrigiert, kann geprüft werden, ob die Korrektur über den ursprünglich geforderten Betrag hinausgeht.
