Tenata
Rechtsprechung kompakt

Nur vereinbarte Nebenkosten

Gericht
AG Hamburg
Datum
11.12.2024
Az
9 C 467/23

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Die Mieterin bekam Recht; die Klage auf Zahlung der Nachforderung wurde abgewiesen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Nebenkosten nur für ausdrücklich genannte Positionen?“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Ein Vermieter verlangte aus der Betriebskostenabrechnung für 2020 eine Nachzahlung von 396,97 €.

  2. 02

    Im Vertragsbestätigungsschreiben aus dem Jahr 1967 waren als zusätzlich zu zahlende Positionen nur Grundsteuer, Wassergeld, Sielgebühr, Müllgebühr, Treppenreinigung und ein Untermietzuschlag aufgeführt.

  3. 03

    Streitpunkt war, ob daneben auch weitere Betriebskostenarten abgerechnet werden durften oder ob die Auflistung im Vertrag abschließend war.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Parteien streiten über eine Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2020 in Höhe von 396,97 €. Der Vermieter ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Hamburg, die Mieterin bewohnt dort die Wohnung im ersten Obergeschoss links. Im Vertragsbestätigungsschreiben vom 13.12.1967 hieß es, dass sich die Miete aus Grundmiete, Untermietzuschlag, Grundsteuer, Wassergeld, Sielgebühr, Müllgebühr und Treppenreinigung zusammensetzt.

Der Vermieter machte mit Schreiben vom 15.12.2021 die Nachzahlung der Betriebskosten für 2020 geltend. Grundlage der Abrechnung waren neben den im Vertrag genannten Positionen auch weitere Kosten wie Gartenpflege, Straßenreinigung und Winterdienst, Gartenwasser, Beleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherung sowie verschiedene Wartungs- und Schornsteinreinigungskosten.

Die Mieterin verlangte am 31.01.2022 zunächst vollständige Belege und erhob mit Schreiben vom 04.08.2022 Einwendungen gegen einzelne Betriebskostenposten. Sie hielt die Vereinbarung für eine Teilinklusivmiete und meinte, geschuldet seien nur die Kosten, deren Umlage mietvertraglich vereinbart worden sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung fehlt eine vertragliche Grundlage für die geforderte Nachzahlung, weil die im Vertragsbestätigungsschreiben ausdrücklich genannten Betriebskostenarten abschließend sind. Kosten, die dort nicht genannt werden, sind nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich mit der Grundmiete abgegolten; eine abweichende Vereinbarung hatte der Vermieter nicht vorgetragen.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Mieterin bekam Recht; die Klage auf Zahlung der Nachforderung wurde abgewiesen.
  • Grund war nach Auffassung des AG Hamburg, dass die vertragliche Liste der umlagefähigen Betriebskosten abschließend war und für die zusätzlich abgerechneten Positionen keine vertragliche Grundlage bestand.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Die Entscheidung zeigt, dass bei älteren oder individuell formulierten Mietvereinbarungen die genaue Aufzählung der Nebenkosten entscheidend sein kann.

  2. 2

    Werden nur einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich genannt, können weitere Positionen nach dieser Entscheidung grundsätzlich in der Grundmiete enthalten sein.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei älteren Vertragsunterlagen sollte geprüft werden, ob die Umlage von Betriebskosten umfassend oder nur für einzelne Positionen vereinbart wurde.
  • Weitere Kostenarten lassen sich nicht allein deshalb nachfordern, weil sie typischerweise zu den Betriebskosten zählen.

Für Mieter

  • Es lohnt sich, die vertragliche Aufzählung der umlagefähigen Betriebskosten genau mit der Abrechnung zu vergleichen.
  • Werden dort zusätzliche Positionen abgerechnet, kann es an der vertraglichen Grundlage für die Nachforderung fehlen.