Heizkosten-Deckel bindet im Berufungsverfahren
- Gericht
- LG Hamburg (7. Zivilkammer)
- Datum
- 25.04.2024
- Az
- 307 S 58/21
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Der Mieterseite gelang es, den Nachzahlungsbetrag von 3.097,77 € auf 1.730,04 € zu senken.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Mieterseite forderte eine Kürzung der Betriebskostennachforderung aus der Abrechnung 2017.
- 02
Der Vermieterseite war ein 30 % Abschlag bei den Hauswartkosten und eine Heizkosten-Deckel-Zusage von 1,00 €/m² bekannt.
- 03
Streitpunkt war, ob eine von der Vermieterseite freiwillig übernommene Deckel-Verpflichtung für die Heizkosten auch im Berufungsverfahren bindend ist.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Parteien waren seit 2016 durch einen Mietvertrag über eine Wohnung in Hamburg verbunden. Die Vermieterseite rechnete 2018 über die Nebenkosten für das Jahr 2017 ab und deckelte die Heizkosten explizit auf 1,00 €/m² (109,3 m² Heizfläche). Der Mieterverein hob gegen die Abrechnung Einwendungen hervor und führte zu einer korrigierten Abrechnung mit einem verbleibenden Nachzahlungssaldo von 3.097,77 €. Das AG Hamburg-Harburg verurteilte die Mieterseite im Juni 2021 zur Zahlung dieses Betrags.
Die Vermieterseite hielt im Berufungsverfahren an der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils fest und lehnte sämtliche Kürzungsvorwürfe ab. Sie meinte, die Heizkosten-Deckel-Zusage betreffe lediglich die erste Abrechnung und gehe nicht auf spätere Korrekturen ein; eine weitergehende Kürzung der Betriebskosten sei nicht zulässig.
Die Mieterseite verlangte eine Kürzung des Nachzahlungsbetrags um 1.767,73 € auf 1.730,04 €, gestützt auf drei Positionen: die formell unwirksame Abrechnungsposition „Allgemeinstrom" (165,86 €), einen 30 % Abschlag bei den Hauswartkosten (152,14 €) und eine Kürzung der Heizkosten um 1.049,73 € aufgrund der in der ersten Abrechnung erklärten Deckel-Zusage.
Die Kammer bestätigte die Kürzung: „Allgemeinstrom" ist nach § 2 BetrKV keine umlagefähige Position und formell unwirksam. Der 30 % Abschlag bei den Hauswartkosten wurde bestätigt, da der Hausmeister auch verwaltende Tätigkeiten wahrnimmt. Die Heizkosten wurden auf die in der Zusage festgelegte Deckel von 1,00 €/m² zurückgesetzt. Der verbleibende Nachzahlungsbetrag beträgt 1.730,04 €. Die weiteren Einwendungen der Mieterseite – über die 30 % hinausgehende Aufzugskosten-Kürzung und andere Heizkosten-Argumente – blieben ohne Erfolg.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Mieterseite gelang es, den Nachzahlungsbetrag von 3.097,77 € auf 1.730,04 € zu senken.
- Grund: Die Heizkosten-Deckel-Zusage von 1,00 €/m² aus der ersten Abrechnung war für die Vermieterseite auch im Berufungsverfahren bindend — sie konnte sich nicht auf eine spätere Erhöhung berufen.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Eine von der Vermieterseite freiwillig erklärte Deckel-Zusage für Heizkosten bindet auch bei späterer Korrektur der Abrechnung; die Vermieterseite kann sich nicht auf eine spätere Erhöhung berufen.
- 2
Die Abrechnungsposition "Allgemeinstrom" oder "Strom allgemein" ist nach § 2 BetrKV keine umlagefähige Position und muss daher von der Betriebskostennachforderung abgezogen werden.
- 3
Der 30 % Abschlag bei Aufzugskosten gilt auch bei Hauswartkosten, wenn der Hausmeister verwaltende Tätigkeiten wahrt.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Freiwillig erklärte Deckel-Zusagen für Heizkosten binden auch bei späteren Abrechnungen; nicht im Anschreiben aufgreifen und im Prozess als nicht verbindlich bestritten.
- Die Position „Allgemeinstrom" ist nach § 2 BetrKV keine umlagefähige Betriebskostenposition und darf nicht in der Abrechnung erscheinen.
Für Mieter
- Bei einem Abdeckungsversprechen der Vermieterseite für Heizkosten kann der tatsächliche Verbrauch auf den gedeckelten Betrag zurückgesetzt werden.
- Die Position „Allgemeinstrom" ist formell unwirksam; bei deren Vorhandensein in der Abrechnung sollte dies im Mieterverein geltend gemacht werden.
