Nebenkostenabrechnung: Zahlungsaufforderung reicht für negative Feststellungsklage
- Gericht
- Landgericht Paderborn
- Datum
- 28.07.2023
- Az
- 1 T 19/23
Kurz gesagt
Die Mieter bekamen Recht, weil die Zahlungsaufforderung aus der Abrechnung ein Feststellungsinteresse begründete.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung.
- 02
Die Mieter wollten feststellen lassen, dass sie die geforderte Nachzahlung von 1.287,68 Euro nicht schulden.
- 03
Im Beschwerdeverfahren ging es um das Feststellungsinteresse und die Frage, ob vor der Klage eine außergerichtliche Klarstellung nötig war.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Zwischen den Parteien bestand seit 2016 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem Objekt in X. Der Vermieter verlangte monatliche Nebenkostenvorauszahlungen. Am 20.01.2023 übersandte er eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021 und forderte einen Betrag von 1.287,68 Euro bis zum 20.02.2023 an.
Die Mieter erhoben am 27.01.2023 negative Feststellungsklage. Das Amtsgericht erließ zunächst ein Versäumnisurteil. Nach Einspruch des Vermieters erklärten die Mieter den Rechtsstreit für erledigt; der Vermieter schloss sich der Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast an. Das Amtsgericht legte die Kosten den Mietern auf.
Die Beschwerde richtete sich gegen diese Kostenentscheidung. Der Streit drehte sich darum, ob die Klage schon von Anfang an mangels Feststellungsinteresses unzulässig gewesen war oder ob die Zahlungsaufforderung des Vermieters bereits eine ausreichende Berühmung darstellte.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieter bekamen Recht, weil die Zahlungsaufforderung aus der Abrechnung ein Feststellungsinteresse begründete.
- Grund: Die Zahlungsaufforderung aus der Nebenkostenabrechnung begründete ein Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage; eine vorherige außergerichtliche Klarstellung war nicht nötig.
- Das Landgericht legte deshalb die Kosten des Rechtsstreits dem Vermieter auf.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Negative Feststellungsklage gegen eine Forderung aus Betriebskosten/Nebenkosten
- 2
Berühmung durch ausdrückliche Zahlungsaufforderung
- 3
Kein generelles Erfordernis einer vorprozessualen Abmahnung
- 4
Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eine konkrete Zahlungsaufforderung kann ein Feststellungsinteresse auslösen und damit eine negative Feststellungsklage ermöglichen.
- Wer eine Forderung aus einer Abrechnung geltend macht, sollte die Anspruchsgrundlage und den Abrechnungszeitraum sauber prüfen.
Für Mieter
- Auf eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung kann ohne vorherige Abmahnung mit einer negativen Feststellungsklage reagiert werden.
- Für das Feststellungsinteresse reicht regelmäßig die Berühmung des Vermieters aus, nicht erst ein erfolgloser außergerichtlicher Klärungsversuch.
