Nebenkostenguthaben vor Enthaftungserklärung
- Gericht
- AG Nürnberg
- Datum
- 26.07.2023
- Az
- 14 C 2770/23
Kurz gesagt
Die Insolvenzverwalterin bekam Recht und konnte das Guthaben verlangen.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Insolvenzverwalterin einer Mieterin verlangte von der Vermieterin die Auszahlung eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung.
- 02
Streitpunkt war, ob die Verwalterin für das Guthaben prozessführungsbefugt war.
- 03
Außerdem ging es darum, ob die Vermieterin mit späteren Mietforderungen und Kostenforderungen aufrechnen konnte.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Über das Vermögen der Mieterin wurde am 2. Februar 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet; eine Insolvenzverwalterin wurde bestellt. Die Mieterin bewohnte eine Wohnung der Vermieterin. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erstellte die Vermieterin erst am 1. Juli 2021 die Betriebskostenabrechnung. Daraus ergab sich ein Guthaben von 64,10 €, das die Verwalterin am 26. Januar 2023 vergeblich anforderte.
Die Vermieterseite berief sich auf die am 25. März 2021 erklärte Enthaftung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. Sie meinte, die Wirkung sei mit Ablauf des 30. Juni 2021 eingetreten; das Guthaben sei dann nicht mehr massezugehörig. Zusätzlich rechnete die Vermieterin mit Mietforderungen aus Januar bis März 2022 und mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. April 2023 auf.
Die Mieterseite hielt dem entgegen, der Anspruch auf Auszahlung sei schon mit Ablauf des Abrechnungszeitraums am 31. Dezember 2020 entstanden. Dass die Abrechnung erst später erstellt und der Betrag erst dann fällig wurde, ändere nichts an der Zuordnung zur Masse. Die Insolvenzverwalterin verlangte deshalb Zahlung an die Masse und hielt die Aufrechnung für unwirksam.
Das Gericht gab der Klage statt. Es sah die Insolvenzverwalterin als prozessführungsbefugt an und ordnete den Anspruch der Masse zu, weil der Erstattungsanspruch als bedingter Anspruch schon mit dem Mietvertrag angelegt und hier vor der Enthaftungserklärung entstanden war. Die Freigabe nach § 109 InsO verschiebe die Einordnung nicht nachträglich. Auch die Aufrechnung griff nicht, weil die geltend gemachten Miet- und Kostenforderungen erst nach dem 30. Juni 2021 entstanden waren.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Insolvenzverwalterin bekam Recht und konnte das Guthaben verlangen.
- Das Gericht sah den Anspruch auf das Nebenkostenguthaben bereits vor der Enthaftungserklärung entstanden.
- Die spätere Abrechnung und die von der Vermieterin erklärte Aufrechnung änderten daran nichts.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020
- 2
Guthaben aus der Abrechnung: etwa 60 €
- 3
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mieterin eröffnet am 2. Februar 2021
- 4
Enthaftungserklärung der Insolvenzverwalterin am 25. März 2021
- 5
Abrechnung erst am 1. Juli 2021 erstellt
- 6
Aufrechnung mit Forderungen aus 2022 und mit Verfahrenskosten
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei insolvenzbetroffenen Mietverhältnissen sollte geprüft werden, wann der Anspruch aus der Betriebskostenabrechnung entstanden ist.
- Eine spätere Abrechnung kann die Zuordnung eines bereits entstandenen Guthabens nicht ohne Weiteres verschieben.
Für Mieter
- Ein Nebenkostenguthaben kann trotz Enthaftungserklärung noch der Masse zugeordnet sein, wenn es vor dem Stichtag entstanden ist.
- Spätere Forderungen des Vermieters sind nicht automatisch mit einem solchen Guthaben aufrechenbar.
