Rauchwarnmelder und Verkehrssicherheitsprüfung: keine umlagefähigen Betriebskosten
- Gericht
- Amtsgericht Gelsenkirchen
- Datum
- 23.11.2021
- Az
- 210 C 174/21
Kurz gesagt
Der Kläger bekam Recht: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 21,80 € und stellte die Nichtschuld fest.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über 21,80 € aus der Betriebskostenabrechnung 2019
- 02
Betroffen waren Anmietungs- und Wartungsgebühren für Rauchwarnmelder sowie Kosten für eine Verkehrssicherheitsüberprüfung
- 03
Der Kläger verlangte Rückzahlung und die Feststellung, dass er die Positionen nicht schuldet
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Der Kläger mietete von der Beklagten eine Wohnung. Neben der Grundmiete waren Vorauszahlungen auf Betriebskosten vereinbart. Der Vertrag nannte bei den sonstigen Betriebskosten beispielhaft Anmietungs- und Wartungsgebühren für Rauchwarnmelder sowie Kosten für Verkehrssicherheitsüberprüfungen.
Für die Wohnung waren vier Rauchwarnmelder installiert. Die Beklagte zahlte hierfür laufende Mietkosten an ein externes Unternehmen und stellte diese Kosten in die Betriebskostenabrechnung ein.
Mit der Betriebskostenabrechnung für 2019 verlangte die Vermieterin eine Nachzahlung. Darin waren unter anderem Kosten für „Verkehrssicherung“ und für „Rauchwarnmelder“ enthalten. Der Mieter zahlte den abgerechneten Betrag zunächst, forderte aber den auf diese beiden Positionen entfallenden Anteil zurück.
Neben der Rückzahlung verlangte der Mieter die Feststellung, dass er Anmietungs- und Wartungsgebühren für Rauchwarnmelder sowie Kosten für Verkehrssicherheitsüberprüfungen auch künftig nicht tragen müsse. Die Vermieterin hielt die Positionen dagegen für wirksam als sonstige Betriebskosten vereinbart und umlagefähig.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Kläger bekam Recht: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 21,80 € und stellte die Nichtschuld fest.
- Grund: Die Mietkosten für Rauchwarnmelder ersetzten wirtschaftlich Anschaffungskosten und sind deshalb keine Betriebskosten.
- Auch eine allgemeine Verkehrssicherheitsüberprüfung sei nicht als umlagefähige Betriebskostenposition anzusetzen.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Anmietungskosten für Rauchwarnmelder sind nach dieser Entscheidung keine Betriebskosten, weil sie faktisch Anschaffungskosten ersetzen.
- 2
Eine allgemeine Überprüfung der Verkehrssicherungspflicht dient vor allem dem Vermieter und zählt eher zu Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten.
- 3
Für die Umlage kommt es darauf an, ob die Kostenart tatsächlich unter eine umlagefähige Betriebskostenposition fällt.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Kostenpositionen in der Betriebskostenabrechnung sollten klar als umlagefähige Betriebskosten benannt werden.
- Positionen mit Anschaffungs- oder Instandhaltungscharakter sollten nicht einfach als sonstige Betriebskosten umgelegt werden.
Für Mieter
- Bei Rauchwarnmelder- oder Prüfkosten lohnt sich die Prüfung, ob die Position eher Anschaffungs- oder Instandhaltungskosten betrifft.
- Unklare Sammelpositionen in der Betriebskostenabrechnung können auf ihre tatsächliche Leistung und Umlagefähigkeit überprüft werden.
