Trennung als Eigenbedarf zu pauschal
- Gericht
- LG Heilbronn, 3. Zivilkammer
- Datum
- 30.10.2025
- Az
- 3 S 12/25
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Bei Eigenbedarf nach einer Trennung muss das Kündigungsschreiben die neue Wohnsituation konkret erklären.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung nach Eigenbedarfskündigung
- 02
Streit darüber, ob das Kündigungsschreiben die Gründe des Eigenbedarfs ausreichend beschreibt
- 03
Berufung gegen eine erstinstanzliche Verurteilung zur Räumung
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Im Berufungsverfahren ging es um die Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Das Amtsgericht Heilbronn hatte die Beklagten zunächst zur Räumung verurteilt, weil es von einer wirksamen Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 3. August 2023 ausgegangen war. Die Berufung richtete sich gegen dieses Räumungsurteil.
Die Vermieterseite berief sich darauf, die Wohnung nach dem Auszug selbst nutzen zu wollen. Im Kündigungsschreiben hieß es, der Kläger werde das Wohnhaus nach dem Auszug und nach Abschluss der nötigen Renovierungsarbeiten beziehen. Außerdem verwies er auf die räumliche Trennung von seiner Frau, auf seine jetzige Wohnsituation und auf sein Alter. Später sprach der Kläger im März 2025 noch eine weitere Kündigung wegen Eigenbedarfs aus, die auf den 31. Dezember 2025 bezogen war.
Die Beklagten hielten die Kündigung für unwirksam. Nach ihrer Sicht ließ das Schreiben nicht erkennen, weshalb die angeführten Umstände den Eigenbedarf tragen sollten. Insbesondere seien die Formulierungen zur aktuellen Wohnsituation, zum Alter und zur behaupteten Unumgänglichkeit zu allgemein geblieben. Im Hintergrund stand außerdem die Frage, ob beide Beklagten überhaupt Mietvertragsparteien waren.
Das Landgericht gab der Berufung statt, änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und wies die Klage ab. Es stellte darauf ab, dass die Eigenbedarfskündigung die formellen Anforderungen des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht erfüllte. Das Schreiben nenne zwar das Ziel, selbst einziehen zu wollen, enthalte aber keine ausreichend konkreten Kerntatsachen; die Formulierungen seien insoweit floskelhaft und substanzarm. Auf die Frage, ob der Eigenbedarf inhaltlich tatsächlich vorlag, kam es deshalb nicht mehr entscheidend an.
Ergebnis
Kurzfazit
- Bei Eigenbedarf nach einer Trennung muss das Kündigungsschreiben die neue Wohnsituation konkret erklären.
- Hier blieb offen, warum Trennung, Alter und aktuelle Wohnung den Einzug gerade in diese Mietwohnung nötig machten.
- Die spätere Räumungsklage scheiterte deshalb an einer zu pauschalen Begründung des Eigenbedarfs.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 573 Abs. 3 Satz 1 BGB verlangt die Angabe der Gründe für das berechtigte Interesse im Kündigungsschreiben.
- 2
Bei Eigenbedarf müssen die Tatsachen so konkret beschrieben sein, dass der Kündigungsgrund identifizierbar ist.
- 3
Leerformeln, Floskeln und Schlagworte reichen nicht aus.
- 4
Eine spätere Kündigung hilft nur, wenn sie den aktuellen Räumungsanspruch tatsächlich trägt.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Im Kündigungsschreiben die bedürftige Person und ihr konkretes Nutzungsinteresse sauber benennen.
- Die tatsächlichen Umstände des Eigenbedarfs kurz, aber nachvollziehbar darstellen.
- Keine bloßen Floskeln wie „unumgänglich“ oder allgemeine Hinweise auf Alter und Wohnsituation verwenden.
- Vor Ausspruch der Kündigung prüfen, wem gegenüber gekündigt werden muss.
Für Mieter
- Eigenbedarfskündigungen sofort darauf prüfen, ob die Kerntatsachen im Schreiben stehen.
- Fehlen nachvollziehbare Angaben, ist die Kündigung angreifbar.
- Eine pauschale Begründung kann die Räumungsklage zu Fall bringen.
- Auch spätere Kündigungen heilen einen formellen Mangel nicht automatisch.
