Tenata
Rechtsprechung kompakt

Bedrohungen im Hausflur

Gericht
AG Hamburg
Datum
08.08.2024
Az
21 C 314/23

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Die Vermieterin gewann: Das AG Hamburg verurteilte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Illustration zum Mietrechtsfall „Fristlose Kündigung bei massiven Bedrohungen im Haus und elektronischer Signatur“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Die Vermieterin verlangte die Räumung einer Wohnung nach mehreren fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen wegen Störung des Hausfriedens.

  2. 02

    Streitpunkt war, ob wiederholte nächtliche Belästigungen, Bedrohungen und aggressive Vorfälle gegenüber Mitmietern die außerordentliche Kündigung tragen.

  3. 03

    Außerdem ging es um die Formfrage, ob eine Kündigung in einem qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz mit beA-Zustellung von Anwalt zu Anwalt das Schriftformerfordernis erfüllt.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Beklagte zu 1) mietete die Wohnung zum 01.05.2019 gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann; der Beklagte zu 2) lebt als Sohn dauerhaft mit in der Wohnung. Später kam es im Haus zu Streit über das Verhalten der Mieterseite gegenüber Nachbarn.

Die Vermieterin mahnte am 27.10.2022 ab und kündigte am 09.12.2022 sowie am 26.04.2023 fristlos. Sie verwies auf Blockieren der Eingangstür, den Ausbau einer Tür im Treppenhaus sowie auf nächtliches Klingeln, Tritte, Spucken und Bedrohungen. Am 03.11.2023 folgte eine weitere fristlose Kündigung.

Die Beklagten widersprachen allen Kündigungen und blieben in der Wohnung. Sie trugen vor, ihrerseits im Sommer 2023 von Nachbarn und Zeugen durch Tritte gegen ihre Wohnungstür, verbale Attacken und Bedrohungen belästigt worden zu sein. Im Prozess beantragten sie Klageabweisung und hilfsweise Räumungsfrist.

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe. Es hielt die Kündigung vom 03.11.2023 für formwirksam, weil der qualifiziert elektronisch signierte Schriftsatz zugestellt worden war. Die Beweisaufnahme belegte die Vorfälle vom 14.09.2023 und 27.09.2023; der Beklagte zu 2) habe Mitmieter bedroht und angegriffen. Das Gericht sah darin eine nachhaltige Störung des Hausfriedens; eine Räumungsfrist lehnte es ab

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Vermieterin gewann: Das AG Hamburg verurteilte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung.
  • Grund: Das Gericht sah die fristlose Kündigung vom 03.11.2023 als formwirksam an und bejahte eine nachhaltige, schwerwiegende Störung des Hausfriedens durch nachgewiesene Bedrohungen und Übergriffe; eine Fortsetzung des Mietverhältnisses war unzumutbar.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Die Entscheidung zeigt, dass massive Bedrohungen und körperlich-aggressive Vorfälle gegenüber Mitmietern eine außerordentliche Kündigung wegen Störung des Hausfriedens tragen können.

  2. 2

    Sie konkretisiert außerdem die Formanforderungen: Eine Kündigungserklärung in einem qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz kann bei ordnungsgemäßem elektronischem Zugang formwirksam sein.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei Hausfriedensstörungen sollten Vorfälle mit Datum, beteiligten Personen und Reaktionen dokumentiert sowie Abmahnungen klar formuliert werden.
  • Bei elektronischer Übermittlung einer Kündigung sind qualifizierte Signatur und nachweisbarer Zugang des signierten Dokuments zentral.

Für Mieter

  • Schwerwiegende Bedrohungen oder Übergriffe im Haus können auch dann kündigungsrechtlich erheblich sein, wenn sich Konflikte zuvor wechselseitig aufgeschaukelt haben.
  • Wer sich gegen Kündigungsvorwürfe verteidigt, sollte frühzeitig zu einzelnen Vorfällen konkret vortragen und entlastende Umstände belegen.