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Rechtsprechung kompakt

Fristlose Kündigung wegen wiederholter Störung des Hausfriedens durch Besucher

Gericht
LG Hamburg, 11. Zivilkammer
Datum
08.03.2024
Az
311 S 89/23

Kurz gesagt

Die Kündigung hielt stand, weil wiederholte erhebliche Störungen durch einen Besucher kündigungsrelevant sein können.

Stilisierte Illustration zu wiederholten Hausfriedensstörungen durch einen Besucher und einer fristlosen Kündigung.

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Fristlose Kündigung eines Mietvertrags wegen wiederholter Störung des Hausfriedens durch einen Besucher

  2. 02

    Berufung gegen ein Räumungsurteil über eine rund 51 qm große 2-Zimmerwohnung mit Kellerraum

  3. 03

    Zentraler Streitpunkt war, ob die Vorfälle einen Abmahnungs- oder Kündigungsgrund tragen

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Mieterin nutzte in Hamburg-Altona eine rund 50,99 qm große 2-Zimmerwohnung mit Kellerraum. Dem Rechtsstreit lag ein Räumungsurteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 08.09.2023 zugrunde; die Berufung richtete sich gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe.

Die Vermieterseite stützte die Kündigung auf wiederholte Streitigkeiten rund um die Wohnung. Nach den Feststellungen kam es auch innerhalb und außerhalb der Wohnung zu Vorfällen, mehrfach seien Polizei und Rettungswagen im Einsatz gewesen. Ein Besucher habe den Hausfrieden gestört; die Vermieterin sah darin einen Verstoß gegen die Hausordnung und einen Kündigungsgrund.

Die Mieterin legte Berufung ein und reagierte auf den Hinweisbeschluss der Kammer nicht mehr, mit dem eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt wurde. Aus dem Beschluss ergibt sich außerdem, dass die Klägerseite die fehlende Vollmachtsurkunde des Beklagtenvertreters gerügt hatte.

Das Landgericht Hamburg wies die Berufung ohne mündliche Verhandlung einstimmig zurück. Es verwies auf die Feststellungen des Amtsgerichts: Wiederholte Störungen des Hausfriedens können einen Abmahnungs- oder Kündigungsgrund tragen; eine strafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht erforderlich.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Kündigung hielt stand, weil wiederholte erhebliche Störungen durch einen Besucher kündigungsrelevant sein können.
  • Grund: Wiederholte erhebliche Störungen des Hausfriedens durch einen Besucher können einen Abmahnungs- und Kündigungsgrund darstellen.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Verstöße gegen die Hausordnung können bei erheblicher Störung des Hausfriedens kündigungsrelevant sein.

  2. 2

    Ein dem Mieter zurechenbares Verhalten eines Besuchers kann eine Kündigung tragen.

  3. 3

    Eine strafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht erforderlich.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Störungen und Einsätze von Polizei oder Rettungsdienst sauber dokumentieren.
  • Bei wiederholten Vorfällen Abmahnung und Hausverbot prüfen.
  • Die Kündigung auf die zurechenbaren Störungen des Hausfriedens stützen.

Für Mieter

  • Auch das Verhalten von Besuchern kann mietrechtliche Folgen auslösen.
  • Wiederholte Konflikte sollten früh beendet und intern geklärt werden.
  • Auf Abmahnung oder Kündigung mit einem vollständigen Tatsachenvortrag reagieren.