Tenata
Rechtsprechung kompakt

Fristlose Kündigung wegen wiederholter Hausfriedensstörungen

Gericht
LG Hamburg, 11. Zivilkammer
Datum
09.02.2024
Az
311 S 89/23

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Die Klägerin blieb mit der Räumungsklage erfolgreich.

Illustration zum Mietrechtsfall „Fristlose Kündigung wegen wiederholter Hausfriedensstörungen“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Streit um fristlose Kündigungen wegen wiederholter Störungen des Hausfriedens.

  2. 02

    Räumungsklage betreffend eine 2-Zimmerwohnung mit Kellerraum in Hamburg-Altona.

  3. 03

    Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Räumungsurteil.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Gegenstand des Verfahrens war die Räumung einer rund 50,99 m² großen 2-Zimmerwohnung in Hamburg-Altona mit Kellerraum Nr. 48. Die Vermieterseite stützte sich auf zwei fristlose Kündigungen vom 21.03.2023 und 24.05.2023.

Die Vermieterseite trug vor, die Mieterseite habe seit Sommer 2022 wiederholt den Hausfrieden gestört. Genannt wurden Streitigkeiten in und außerhalb der Wohnung, zahlreiche Einsätze von Polizei und Rettungswagen sowie verschiedene Beschwerden über die Mieterseite und ihren damaligen Freund.

Die Mieterseite bestritt die Vorwürfe in der Berufung jedenfalls nicht mehr in gleicher Weise und schilderte sich als Ziel von Mobbing im Haus. Sie griff außerdem die Protokollierung der mündlichen Verhandlung, die Glaubwürdigkeit der benannten Zeugen und die amtsgerichtliche Beweiswürdigung an.

Das Landgericht Hamburg sah die Berufung schon wegen des nicht nachgewiesenen Prozessvollmacht-Nachweises als unzulässig an und hielt sie auch in der Sache für aussichtslos. Es schloss sich dem Amtsgericht an, bejahte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen und stellte klar, dass ein Vermieter einem wiederholt störenden Besucher ein Hausverbot aussprechen kann; eine strafrechtliche Verurteilung ist dafür nicht erforderlich.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Klägerin blieb mit der Räumungsklage erfolgreich.
  • Grund: Das Gericht hielt die fristlosen Kündigungen nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens für wirksam.
  • Auch ein Hausverbot gegen den wiederholt störenden Besucher sah die Kammer als zulässig an.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

  2. 2

    Wiederholte Streitigkeiten in und außerhalb der Wohnung können zusammen mit Polizei- und Rettungseinsätzen einen Kündigungsgrund bilden.

  3. 3

    Für ein Hausverbot gegen einen wiederholt störenden Besucher kommt es nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung an.

  4. 4

    Ein Protokollberichtigungsantrag kann auch noch in der Berufungsinstanz gestellt werden.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Störungen, Beschwerden und Einsätze sauber dokumentieren, wenn später eine fristlose Kündigung begründet werden soll.
  • Vor einer Kündigung die Interessenabwägung nach § 543 Abs. 1 BGB sauber aufbauen.
  • Ein Hausverbot gegen einen wiederholt störenden Besucher begründen und den Zusammenhang zum Mietverhältnis festhalten.

Für Mieter

  • Tatsachenvortrag zu Störungen früh und konkret bestreiten; ein späteres bloßes Relativieren hilft oft nicht mehr.
  • Protokollfehler rechtzeitig mit einem Berichtigungsantrag angreifen.
  • Wenn der Vorwurf auf Besucherverhalten beruht, den eigenen Vortrag zur Zurechnung und zu den Umständen sauber aufbereiten.