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Fristlose Kündigung wegen wiederholter Hausfriedensstörungen

Gericht: LG Hamburg, 11. ZivilkammerDatum: 09.02.2024Az: 311 S 89/23

Worum ging es?

  • Streit um fristlose Kündigungen wegen wiederholter Störungen des Hausfriedens.
  • Räumungsklage betreffend eine 2-Zimmerwohnung mit Kellerraum in Hamburg-Altona.
  • Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Räumungsurteil.

Der Fall:

Nach dem Vorbringen der Klägerseite kam es seit Sommer 2022 in und außerhalb der Wohnung wiederholt zu Streitigkeiten. Dabei sollen auch mehrfach Polizei- und Rettungseinsätze erforderlich gewesen sein. Die Klägerin sprach deshalb zwei fristlose Kündigungen aus und verlangte die Räumung der Wohnung samt Kellerraum.

Die Beklagte hielt dem entgegen, die Vorwürfe seien unzutreffend. In der Berufung rügte sie unter anderem die Protokollierung der mündlichen Verhandlung, die Beweiswürdigung und den Umgang mit ihrem Vorbringen.

Im Berufungsverfahren stand außerdem der formelle Nachweis der Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters im Raum.

Kurzfazit

  • Die Klägerin blieb mit der Räumungsklage erfolgreich.
  • Grund: Das Gericht hielt die fristlosen Kündigungen nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens für wirksam.
  • Auch ein Hausverbot gegen den wiederholt störenden Besucher sah die Kammer als zulässig an.

Warum ist das relevant?

  • § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
  • Wiederholte Streitigkeiten in und außerhalb der Wohnung können zusammen mit Polizei- und Rettungseinsätzen einen Kündigungsgrund bilden.
  • Für ein Hausverbot gegen einen wiederholt störenden Besucher kommt es nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung an.
  • Ein Protokollberichtigungsantrag kann auch noch in der Berufungsinstanz gestellt werden.

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Störungen, Beschwerden und Einsätze sauber dokumentieren, wenn später eine fristlose Kündigung begründet werden soll.
  • Vor einer Kündigung die Interessenabwägung nach § 543 Abs. 1 BGB sauber aufbauen.
  • Ein Hausverbot gegen einen wiederholt störenden Besucher begründen und den Zusammenhang zum Mietverhältnis festhalten.

Für Mieter

  • Tatsachenvortrag zu Störungen früh und konkret bestreiten; ein späteres bloßes Relativieren hilft oft nicht mehr.
  • Protokollfehler rechtzeitig mit einem Berichtigungsantrag angreifen.
  • Wenn der Vorwurf auf Besucherverhalten beruht, den eigenen Vortrag zur Zurechnung und zu den Umständen sauber aufbereiten.

Quellen

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Wir verlinken Primärquellen und geben eine Orientierung.