Eigenbedarfskündigung und Räumungsfrist im Berufungsverfahren
- Gericht
- LG München I
- Datum
- 08.11.2023
- Az
- 14 S 3525/23
Kurz gesagt
Der Kläger bekam Recht, weil das Gericht die Eigenbedarfskündigung als wirksam und den Eigenbedarf als nachgewiesen ansah.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit um die Räumung einer Wohnung nach ordentlicher Eigenbedarfskündigung.
- 02
Die Mieterin widersprach der Kündigung und berief sich auf Härtegründe.
- 03
Im Berufungsverfahren ging es zusätzlich um eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Mieterin bewohnte die Wohnung seit 10.07.2013 allein mit ihren fünf minderjährigen Kindern. Nach dem Erwerb des Objekts kündigte der neue Eigentümer das Mietverhältnis am 17.09.2021 ordentlich zum 30.06.2022 wegen Eigenbedarfs, weil er mit seiner Familie in die Wohnung ziehen wollte.
Die Vermieterseite verwies auf den biographischen Bezug des Vermieters zur Gegend um München, seine berufliche Tätigkeit in und um München und den Wunsch, dort mit Ehefrau und Kindern zu wohnen. Im Prozess legte sie einen Grundbuchauszug vor und stützte den behaupteten Nutzungswillen auf Zeugenaussagen und die persönliche Anhörung.
Die Mieterseite widersprach der Kündigung, bestritt Aktivlegitimation und Eigenbedarf und berief sich auf Härtegründe nach § 574 BGB. Sie machte gesundheitliche Belastungen zweier Söhne geltend, hielt die Ersatzwohnungssuche für erfolglos und beantragte hilfsweise eine 12-monatige Räumungsfrist.
Das Landgericht wies die Berufung zurück, bejahte die wirksame Eigenbedarfskündigung und verneinte § 574 BGB. Es hielt die Einwände gegen die Beweiswürdigung für nicht durchgreifend, sah die Ersatzwohnraumbemühungen der Mieterseite als unzureichend an und gewährte der Mieterin dennoch eine Räumungsfrist bis 30.06.2024.
Ergebnis
Kurzfazit
- Der Kläger bekam Recht, weil das Gericht die Eigenbedarfskündigung als wirksam und den Eigenbedarf als nachgewiesen ansah.
- Die von der Beklagten geltend gemachten Härtegründe nach § 574 BGB überzeugten das Gericht nicht.
- Trotz der Zurückweisung der Berufung erhielt die Beklagte eine zusätzliche Räumungsfrist nach § 721 ZPO.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Bei einer Eigenbedarfskündigung genügt grundsätzlich die Benennung der Bedarfsperson und ihres Interesses an der Wohnung.
- 2
Das Berufungsgericht kann nach Zurückweisung der Berufung eine Räumungsfrist gewähren, um eine sofortige Räumung abzufedern.
- 3
Härteeinwände müssen substantiiert sein; pauschale Gesundheits- und Ersatzwohnraumsuche-Vorbringen reichen nicht aus.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarf im Kündigungsschreiben klar mit Bedarfsperson und Nutzungsinteresse begründen.
- Die für den Eigenbedarf wichtigen familiären und beruflichen Umstände sauber dokumentieren.
- Bei einer Räumungsklage auch eine mögliche Räumungsfrist nach § 721 ZPO mitdenken.
Für Mieter
- Härtegründe nach § 574 BGB konkret und belegbar vortragen.
- Die Suche nach Ersatzwohnraum ernsthaft dokumentieren und zumutbare Angebote prüfen.
- Pauschale Einwände gegen den Eigenbedarf reichen in der Berufung regelmäßig nicht aus.
