Eigenbedarf war bei Mietbeginn absehbar
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 07.12.2011
- Az
- 6 S 79/11
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Absehbarer Eigenbedarf muss schon beim Mietvertragsabschluss mitgedacht und offen angesprochen werden.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete
- 02
Vermieter wollte eine Wohnung für seinen ältesten Sohn zurückhaben
- 03
Zentrale Frage: Musste der Vermieter den bei Vertragsschluss schon absehbaren Bedarf offenlegen?
- 04
Zusätzlich ging es in der Berufung um eine nachgeschobene Kündigung wegen unpünktlicher oder unvollständiger Mietzahlungen
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Der Kläger vermietete die Wohnung seit dem 1. November 2008 an die Beklagten. Im Mai 2010 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und verlangte Räumung sowie die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Eigenbedarfslage nach seiner Auffassung bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen sei und der Kläger die Mieter darauf hätte hinweisen müssen.
Der Kläger hielt diese Anforderungen für zu streng. Er machte geltend, bei Abschluss des Mietvertrags habe er nicht sicher wissen können, wann sich eines seiner Kinder vom Elternhaus lösen werde. Der älteste Sohn sei damals zwar im Elternhaus gewesen, aber die spätere Lebensentwicklung habe sich noch nicht konkret abzeichnet. In der Berufung stützte der Kläger das Räumungsbegehren außerdem hilfsweise auf eine spätere Kündigung wegen unpünktlicher oder unvollständiger Mietzinszahlungen und verlangte insoweit weitere Anwaltskosten.
Die Beklagten beantragten, die Berufung zurückzuweisen. Sie hielten an der Auffassung fest, dass die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Aus ihrer Sicht hätte der Kläger bei Abschluss des Mietvertrags berücksichtigen müssen, dass in dem Haushalt drei Kinder lebten, der älteste Sohn bereits 19 Jahre alt war und in absehbarer Zeit mit einem Auszug oder einem Zusammenzug mit einer Partnerin gerechnet werden musste. Auf die nachgeschobene Kündigung in der Berufungsinstanz ließen sie sich ebenfalls nicht ein.
Das Landgericht wies die Berufung zurück. Es stellte darauf ab, dass die Kündigung vor Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss ausgesprochen worden war und der Kläger den später geltend gemachten Eigenbedarf bereits damals bei vorausschauender Planung hätte in Erwägung ziehen müssen. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss gewesen, nicht die subjektiven Vorstellungen des Vermieters. Die zusätzliche Klageerweiterung wegen der späteren Zahlungskündigung hielt das Gericht für unzulässig.
Ergebnis
Kurzfazit
- Absehbarer Eigenbedarf muss schon beim Mietvertragsabschluss mitgedacht und offen angesprochen werden.
- Hier war der mögliche Wohnbedarf des erwachsenen Sohnes bei Mietbeginn naheliegend, wurde den Mietern aber nicht transparent gemacht.
- Die spätere Eigenbedarfskündigung trug deshalb nicht; eine erst in der Berufung nachgeschobene Zahlungskündigung half ebenfalls nicht weiter.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete
- 2
Vorhersehbarkeit des Eigenbedarfs bei Vertragsschluss
- 3
Hinweispflicht des Vermieters bei absehbarem Bedarf
- 4
Klageänderung und neue Kündigungsgründe in der Berufung
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Bei absehbarem Eigenbedarf früh prüfen, ob ein befristeter Vertrag nach § 575 BGB passt.
- Liegt der Bedarf schon bei Vertragsschluss nahe, den Mieter transparent darauf hinweisen.
- Familienplanung, Ausbildungswege und ein möglicher Auszug erwachsener Kinder gehören in die Risikoabwägung.
- Neue Kündigungsgründe in der Berufung lassen sich nicht beliebig nachschieben.
Für Mieter
- Bei kurzer Zeit zwischen Vertragsschluss und Eigenbedarfskündigung auf die Vorhersehbarkeit schauen.
- Prüfen, ob der Vermieter den Bedarf schon bei Mietbeginn hätte ansprechen müssen.
- Auch ein später behaupteter zusätzlicher Kündigungsgrund kann prozessual scheitern.
- Die konkreten Familien- und Wohnverhältnisse des Vermieters sind für die Vorhersehbarkeit wichtig.
