Rückgabe der Sicherheit bei Wegfall des Sicherungszwecks
- Gericht
- LG München I
- Datum
- 29.11.2023
- Az
- 14 T 14551/23
Kurz gesagt
Die Beschwerde der Mieterin blieb ohne Erfolg.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über die Rückgabe einer von der Mieterin geleisteten Sicherheit von 16.000 € nach einem Räumungsurteil.
- 02
Die Mieterin meinte, der Sicherungszweck sei nach Rückgabe der Wohnung entfallen.
- 03
Die Vermieterin hielt die Sicherheit wegen möglicher Nutzungsentschädigungs-, Schadens- und Kostenschäden weiter für nötig.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Nach einem Räumungsurteil hatte die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit von 16.000 € geleistet. Die Wohnung wurde später herausgegeben; die Vermieterin erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Die Mieterin beantragte anschließend die Freigabe der Sicherheit und machte geltend, mit der Rückgabe vor Ablauf der Räumungsfrist und der Weitervermietung ab Oktober 2023 bestehe kein Sicherungsbedürfnis mehr. Außerdem verwies sie auf eine bereits ausbezahlte Mietsicherheit von 11.700 €.
Das Landgericht stellte dem entgegen, dass die Sicherheit nicht nur mögliche Schäden wegen verzögerter Rückgabe, sondern auch einen möglichen Kostenschaden abdecken solle. Ob die Vermieterin mit ihren Ansprüchen am Ende durchdringen werde, sei noch nicht abschließend geklärt.
Die Beschwerde der Mieterin blieb ohne Erfolg. Das Gericht hielt den Sicherungszweck nicht für vollständig weggefallen, weil neben dem behaupteten Verzögerungsschaden auch ein möglicher Kostenschaden und weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis im Raum standen.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Beschwerde der Mieterin blieb ohne Erfolg.
- Grund: Der Sicherungszweck war nicht vollständig entfallen, weil neben dem behaupteten Verzögerungsschaden auch ein möglicher Kostenschaden und weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis im Raum standen.
- Für die Rückgabe der Sicherheit reichte die frühere Wohnungsrückgabe deshalb noch nicht aus.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 109 ZPO setzt voraus, dass die Veranlassung für die Sicherheit weggefallen ist.
- 2
Bei mehreren Sicherungszwecken ist getrennt zu prüfen, ob jeder einzelne Zweck noch besteht.
- 3
Der Anspruch auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn keine Forderungen des Vermieters mehr offen sind.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Sicherheiten sollten getrennt nach ihren Sicherungszwecken dokumentiert werden.
- Auch nach Rückgabe der Wohnung kann ein Rest-Sicherungsinteresse wegen offener Schadens- oder Kostenschäden bestehen.
- Eine Freigabe sollte erst geprüft werden, wenn absehbar ist, dass keine Forderungen mehr geltend gemacht werden.
Für Mieter
- Die Rückgabe der Wohnung beendet das Sicherungsinteresse nicht automatisch.
- Wer die Freigabe einer Sicherheit beantragt, sollte den Wegfall aller gesicherten Forderungen darlegen.
- Bestehen noch offene Schadens- oder Kostenfragen, kann die Sicherheit ganz oder teilweise bestehen bleiben.
