Tenata
Rechtsprechung kompakt

Bankbürgschaft statt Barkaution

Gericht
BGH, VIII. Zivilsenat
Datum
14.05.2025
Az
VIII ZR 256/23

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Der Vermieter bekam insoweit nicht Recht: Eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB lässt sich bei Verzug mit einer Bankbürgschaft als Mietsicherheit nicht darauf stützen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Darf der Vermieter nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, wenn die Kaution als Bankbürgschaft nicht gestellt wird?“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Im Mietvertrag war eine Mietsicherheit (§ 551 BGB) in Höhe von 4.400 € vereinbart, zu leisten als unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft.

  2. 02

    Der Mieter stellte die Bankbürgschaft nicht; die Vermieterin kündigte daraufhin am 11.05.2020 außerordentlich fristlos (hilfsweise ordentlich).

  3. 03

    Streitfrage: Kann der Vermieter bei Verzug mit einer als Mietsicherheit vereinbarten Bankbürgschaft nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen?

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Ein Mieter war seit Januar 2020 Mieter einer Wohnung (mit Tiefgaragenstellplatz). Die monatliche Nettokaltmiete lag bei rund 1.950 € zuzüglich einer Betriebskostenpauschale von rund 250 €. Im Mietvertrag war als Mietsicherheit eine Kaution in Höhe von rund 4.400 € vereinbart, die spätestens zur Übergabe in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu erbringen war.

Der Mieter stellte die Bankbürgschaft nicht, obwohl er dies angekündigt hatte. Die Vermieterin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 11.05.2020 außerordentlich fristlos (hilfsweise ordentlich) wegen der nicht erbrachten Mietsicherheit.

In dem Rechtsstreit ging es anschließend unter anderem um die Räumung und Herausgabe der Wohnung und darum, ob die fristlose Kündigung auf den speziellen Kündigungstatbestand des § 569 Abs. 2a BGB gestützt werden kann.

Der BGH gab dem Vermieter insoweit nicht Recht: Eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB ließ sich bei Verzug mit einer als Mietsicherheit vereinbarten Bankbürgschaft nicht stützen. Nach der Entscheidung fällt eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Vermieter bekam insoweit nicht Recht: Eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB lässt sich bei Verzug mit einer Bankbürgschaft als Mietsicherheit nicht darauf stützen.
  • Grund: Eine Bankbürgschaft fällt nach dieser Entscheidung nicht in den Anwendungsbereich des § 569 Abs. 2a BGB.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 569 Abs. 2a BGB ist ein scharfes Instrument (fristlose Kündigung) – der BGH grenzt seinen Anwendungsbereich hier ab.

  2. 2

    Für die Praxis wichtig, wenn als Kaution nicht Geld, sondern eine Bürgschaft vereinbart wurde.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Wenn die Kaution als Bankbürgschaft vereinbart ist, trägt eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB wegen Verzugs mit dieser Bürgschaft nach dieser Entscheidung nicht.
  • Ob andere Kündigungsgründe greifen, ist gesondert zu prüfen (hier ging es um § 569 Abs. 2a BGB).

Für Mieter

  • Die Nichtstellung einer vereinbarten Bankbürgschaft als Mietsicherheit führt nach dieser Entscheidung nicht automatisch zu einer fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB.
  • Das entbindet nicht von der Pflicht, die vereinbarte Sicherheit zu leisten; es geht nur um diesen speziellen Kündigungstatbestand.