Tenata
Rechtsprechung kompakt

Kaution und Quotenabgeltung

Gericht
BGH, VIII. Zivilsenat
Datum
08.04.2025
Az
VIII ZR 245/22

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Die Mieterin bekam Recht: Der einbehaltene Kautionsteil war zurückzuzahlen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Darf der Vermieter Kaution wegen einer Quotenabgeltungsklausel einbehalten?“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Eine Vermieterin behielt einen Teil der Mietkaution ein und berief sich auf eine mietvertragliche Quotenabgeltungsklausel (anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen bei Auszug vor Fälligkeit).

  2. 02

    Die Mieterin verlangte die Rückzahlung des einbehaltenen Kautionsbetrags.

  3. 03

    Streitfrage: Bestand ein Gegenanspruch der Vermieterin aus der Quotenabgeltungsklausel, mit dem sie gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen konnte?

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Eine Mieterin und eine Vermieterin stritten nach Ende des Mietverhältnisses sowohl über eine teilweise Rückzahlung der Miete als auch über die Rückzahlung eines einbehaltenen Teils der Mietkaution. Der Mietvertrag enthielt unter anderem Regelungen zu Schönheitsreparaturen und eine Quotenabgeltungsklausel, die bei Auszug vor Fälligkeit anteilige Renovierungskosten auslösen sollte.

Das Mietverhältnis endete im Frühjahr 2020. Die Vermieterin verweigerte die Rückzahlung eines Kautionsteils (rund 700 €) und verwies auf einen angeblichen Anspruch aus der Quotenabgeltungsklausel.

Kern des Streits war damit, ob die Vermieterin einen durchsetzbaren Gegenanspruch hat und ob sie damit im Rahmen der Kautionsabrechnung wirksam gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen kann.

Der BGH gab der Mieterin Recht und ordnete die Rückzahlung des einbehaltenen Kautionsteils an. Ein Gegenanspruch aus der Quotenabgeltungsklausel bestand nicht, weil die Klausel als AGB nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam war.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Mieterin bekam Recht: Der einbehaltene Kautionsteil war zurückzuzahlen.
  • Grund: Der Vermieterin stand kein durchsetzbarer Gegenanspruch aus der Quotenabgeltungsklausel zu; als AGB war die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (unangemessene Benachteiligung).

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Kautionsrückzahlung hängt oft davon ab, ob der Vermieter überhaupt wirksam gegenrechnen darf.

  2. 2

    Die Entscheidung zeigt: Unwirksame AGB-Klauseln (z.B. Quotenabgeltung) tragen keinen Kautionseinbehalt/Aufrechnung.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Einbehalt/Aufrechnung gegen die Kaution setzt einen tatsächlich bestehenden Gegenanspruch voraus.
  • Quotenabgeltungsklauseln als AGB können unwirksam sein; dann fehlt die Basis für Gegenansprüche.

Für Mieter

  • Wird Kaution wegen behaupteter Renovierungskosten/Quotenabgeltung einbehalten, lohnt sich die Prüfung, ob die Klausel als AGB unwirksam ist.
  • Ohne wirksamen Gegenanspruch muss die Kaution (bzw. der einbehaltene Teil) zurückgezahlt werden.