Tenata
Rechtsprechung kompakt

Viele Dübellöcher beim Auszug

Gericht
Amtsgericht Paderborn, Zivilabteilung
Datum
30.01.2023
Az
51 C 35/22

Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026

Kurz gesagt

Überwiegend gewannen die Mieter: Das Gericht sprach ihnen 1.399,50 € aus der Kaution zu; nur 10,50 € durfte der Vermieter wegen des Briefkastenschlosses aufrechnen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Viele Dübellöcher beim Auszug: Darf der Vermieter deshalb die Kaution einbehalten?“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Die Mieter verlangten nach Ende eines Wohnraummietverhältnisses die Rückzahlung ihrer Kaution.

  2. 02

    Der Vermieter rechnete mit mehreren behaupteten Gegenansprüchen auf: unter anderem wegen Dübellöchern, einer Beschädigung im Treppenhaus, verschmutzter Balkonplatten und eines Briefkastenschlosses.

  3. 03

    Streitpunkt war, welche dieser Positionen tatsächlich gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufgerechnet werden durften.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Zum 31.12.2021 verlangten die Mieter die Rückzahlung ihrer Kaution von 1.410 Euro. Beim Übergabetermin in C war streitig, ob die Räume besichtigt wurden oder nur Wasseruhren abgelesen wurden. Danach wurden im Keller Zähler abgelesen und Schlüssel übergeben; ab 01.01.2022 war die Wohnung neu vermietet.

Die Vermieterseite hielt Dübellöcher, Stoßkante im Treppenhaus, Balkonplatten und Briefkastenschloss für ersatzpflichtig. Sie ließ die Löcher verschließen und Wohnung sowie Hausflur streichen; dafür stellte sie 1.311,74 Euro in Rechnung. Für den Balkon beauftragte sie einen Hausmeister-Service und verlangte 10,50 Euro für das Schloss.

Die Mieterseite meinte, es habe eine ordnungsgemäße Übergabe gegeben; beanstandet worden sei nichts. Die Balkonplatten seien verschmutzt gewesen, die Dübellöcher lägen im üblichen Nutzungsumfang, und die Treppenhausschäden seien nicht von ihnen verursacht worden. Beim Briefkasten seien nur beschädigte Schlüssel zurückgegeben worden.

Das Gericht sprach den Mietern 1.399,50 Euro zu und ließ nur 10,50 Euro wegen des Briefkastenschlosses aufrechnen. Die übrigen Ansprüche scheiterten: Dübellöcher = vertragsgemäßer Gebrauch nach § 538 BGB, Stoßkante im Treppenhaus = Beschädigung, Balkonplatten = bloße Verschmutzung; eine Reinigungsfrist fehlte.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Überwiegend gewannen die Mieter: Das Gericht sprach ihnen 1.399,50 € aus der Kaution zu; nur 10,50 € durfte der Vermieter wegen des Briefkastenschlosses aufrechnen.
  • Grund: Die übrigen Positionen wurden nicht als ersatzfähige Pflichtverletzungen anerkannt (insbesondere vertragsgemäßer Gebrauch nach § 538 BGB bei Dübellöchern und kleineren Treppenhausspuren) oder scheiterten mangels schlüssiger Darlegung bzw. fehlender Fristsetzung.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Die Entscheidung zeigt, dass Kautionseinbehalte nach Auszug nur mit konkret belegten und rechtlich tragfähigen Gegenansprüchen funktionieren.

  2. 2

    Sie trennt klar zwischen normaler Abnutzung und ersatzfähigem Schaden und betont bei bestimmten Ansprüchen die Bedeutung einer vorherigen Fristsetzung.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Für Kautionsabzüge braucht es belastbare Tatsachen und eine saubere rechtliche Anspruchsgrundlage je Einzelposition.
  • Bei Rückbau- oder Beseitigungsansprüchen sollte regelmäßig vor Fremdvergabe eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden.

Für Mieter

  • Nicht jede Gebrauchsspur beim Auszug ist automatisch ein ersatzfähiger Schaden.
  • Bei Kautionseinbehalten lohnt sich die Prüfung, ob die geltend gemachten Gegenforderungen konkret belegt und rechtlich durchsetzbar sind.