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Rechtsprechung kompakt

Mieterdarlehen als Kaution: Rückzahlung nach Mietende

Gericht
AG Hamburg
Datum
13.01.2023
Az
49 C 277/22

Kurz gesagt

Der Kläger bekam Recht und erhielt die 5.500 € zurück.

Illustration zum Mietrechtsfall „Mieterdarlehen als Kaution: Rückzahlung nach Mietende“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Rückzahlung einer als Mieterdarlehen bezeichneten Sicherheitsleistung von 5.500 €

  2. 02

    Streit darüber, ob die Zahlung als Kaution nach § 551 BGB zu behandeln ist

  3. 03

    Streit über Gegenansprüche wegen behaupteter Renovierungs- und Schadensersatzforderungen

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Der Kläger trat 2015 auf Mieterseite in ein Mietverhältnis über eine Wohnung in Hamburg ein und zahlte dabei 5.500 € als „Mieterdarlehen“. Der ursprüngliche Vertrag war als Mietvertrag über Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke überschrieben. Tatsächlich sollte die Wohnung nach dem Willen der Beteiligten von seinem Sohn und weiteren Personen bewohnt werden.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Kläger die Rückzahlung des Betrags. Die Beklagte verwies auf behauptete Unstimmigkeiten bei Renovierungsarbeiten und machte außerdem einen Schadensersatzanspruch wegen Malerkosten geltend.

Der Kläger hielt die Zahlung für eine Kaution und meinte, Gegenansprüche der Vermieterin bestünden nicht. Die Beklagte sah dagegen ein gewerbliches Weitervermietungsmodell und berief sich auf eine Endrenovierungspflicht.

Das Gericht gab dem Kläger Recht und behandelte die 5.500 € als Kaution nach § 551 BGB. Es ging von Wohnraummiete aus und ließ die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche wegen der unwirksamen Endrenovierungsklausel nicht durchgreifen.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Kläger bekam Recht und erhielt die 5.500 € zurück.
  • Das Gericht behandelte das Mieterdarlehen als Kaution nach § 551 BGB, weil es nach dem tatsächlichen Mietzweck um Wohnraummiete ging.
  • Aufrechenbare Gegenansprüche der Vermieterin griffen nicht durch, weil die Endrenovierungsklausel unwirksam war und der behauptete Schadensersatz nicht durchgesetzt werden konnte.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Für die Einordnung kommt es nicht auf die Überschrift des Vertrags an, sondern auf den tatsächlichen Parteiwillen und den Mietzweck.

  2. 2

    Eine als „Mieterdarlehen“ bezeichnete Zahlung kann als Sicherheitsleistung wie eine Kaution zu behandeln sein.

  3. 3

    Endrenovierungsklauseln sind im Wohnraummietrecht unwirksam.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Wer eine Sicherheitsleistung vereinbart, sollte Zweck und Rechtsnatur klar und konsistent regeln.
  • Die bloße Bezeichnung des Vertrags als gewerblich schützt nicht, wenn der tatsächliche Gebrauch Wohnraum ist.
  • Gegenforderungen müssen nach Mietende konkret belegt werden, sonst tragen sie eine Rückzahlungsforderung nicht.

Für Mieter

  • Eine als Darlehen oder Sicherheit bezeichnete Zahlung kann im Ergebnis eine Kaution sein.
  • Bei Wohnraummiete sind pauschale Endrenovierungspflichten regelmäßig angreifbar.
  • Für eine Aufrechnung mit Schäden braucht der Vermieter belastbare Nachweise und eine tragfähige Anspruchsgrundlage.