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Rechtsprechung kompakt

Streitwert bei Kautionsrückforderung und Widerklage

Gericht
LG Lübeck, 7. Zivilkammer
Datum
24.06.2022
Az
7 T 214/22

Kurz gesagt

Die Beschwerde hatte Erfolg; der Streitwert wurde auf 1.275,95 € festgesetzt.

Illustration zum Mietrechtsfall „Streitwert bei Kautionsrückforderung und Widerklage“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Streit über die Streitwertfestsetzung nach Klage auf Rückzahlung einer Mietkaution und Widerklage auf restliche Miet- und Nebenkostennachforderungen

  2. 02

    Frage, ob § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG die Addition der Werte ausschließt

  3. 03

    Einordnung von Kautionsrückforderung und Gegenforderungen aus demselben Mietverhältnis

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem Amtsgericht Oldenburg in Holstein. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Rückzahlung einer Mietkaution. Die Beklagte stellte dem eigene Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenüber und erhob Widerklage auf Zahlung eines weiteren Restbetrags.

Die Gegenforderung setzte sich nach dem Vortrag der Beklagten aus restlichen Mieten und Nebenkostennachforderungen zusammen. Einen Teil dieser Forderung hatte sie bereits mit der Mietkaution verrechnet; nur der darüber hinausgehende Betrag wurde als Widerklage geltend gemacht.

Im Ausgangsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach setzte das Amtsgericht den Streitwert zunächst nur in Höhe der Kautionsrückforderung fest. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten legten dagegen Beschwerde ein, weil sie die Werte von Klage und Widerklage addiert wissen wollten.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landgericht Lübeck vor. Für das Beschwerdegericht kam es deshalb darauf an, ob Klage und Widerklage denselben Gegenstand betrafen oder ob sie wirtschaftlich unterschiedliche Vermögenspositionen innerhalb desselben Mietverhältnisses abbildeten.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Beschwerde hatte Erfolg; der Streitwert wurde auf 1.275,95 € festgesetzt.
  • Grund war, dass die Klage auf Kautionsrückzahlung und die Widerklage auf restliche Mietforderungen wirtschaftlich unterschiedliche Vermögenspositionen betrafen.
  • § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG griff deshalb nicht ein.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG ordnet bei Klage und Widerklage grundsätzlich eine Zusammenrechnung der Werte an.

  2. 2

    § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG gilt nur, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen.

  3. 3

    Teilansprüche aus demselben Mietverhältnis können wirtschaftlich getrennte Vermögenspositionen sein.

  4. 4

    Hier stellte die Kammer auf die Mietkaution einerseits und auf restliche Miet- und Nebenkostennachforderungen andererseits ab.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Bei Wertfragen Kautionsrückforderung und Gegenforderungen wirtschaftlich getrennt prüfen.
  • Eine Widerklage über restliche Miet- oder Nebenkostenforderungen spricht nicht automatisch gegen eine Addition der Werte.

Für Mieter

  • Eine Kautionsrückforderung kann streitwertrechtlich neben einer Widerklage über restliche Mietforderungen stehen.
  • Wer gegen die Wertfestsetzung vorgeht, sollte die wirtschaftliche Trennung der Antragspositionen klar darlegen.