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Rechtsprechung kompakt

Kaution nach Wasserschaden: Vermieter scheitert mit Schadensersatz

Gericht
AG Hamburg
Datum
25.03.2022
Az
48 C 483/19

Kurz gesagt

Der Mieter bekam mit der Widerklage auf Auszahlung der Kaution Recht.

Illustration zum Mietrechtsfall „Kaution nach Wasserschaden: Vermieter scheitert mit Schadensersatz“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Die Vermieterin verlangte nach einem Wasserschaden Schadensersatz für Arbeiten am Parkett, an der Dusche und an weiteren Einrichtungsgegenständen.

  2. 02

    Der Mieter verlangte im Gegenzug die Rückzahlung der Kaution und wandte sich gegen die Aufrechnung mit den geltend gemachten Kosten.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Vermieterin vermietete dem Mieter eine vollmöblierte Wohnung in Hamburg für 1.800 € monatlich; der Mieter stellte 3.600 € Kaution.

Nach einem Wasseraustritt aus der Dusche am 8. Dezember 2018 meldete die Vermieterseite eine Beschädigung des Parketts. Sie machte geltend, der Schaden beruhe auf wiederholtem Wasseraustritt, einer verkalkten und teils gebrochenen Dichtungslippe der Duschabtrennung und weiteren Mängeln. Nach dem Auszug ließ sie Bodenbelag, Duschtrennwand, Brauseschlauch, Spültisch-Hebemischer und Textilien erneuern oder reinigen und verrechnete die Kosten mit der Kaution.

Der Mieter hielt entgegen, die Duschdichtung sei schon bei Übergabe mangelhaft gewesen und habe nicht dicht abgeschlossen. Wasser sei beim vertragsgemäßen Gebrauch nur in geringen Mengen ausgetreten und habe über längere Zeit auf das Parkett eingewirkt. Außerdem sei die Vermieterin ohne vorherige Aufforderung zur Schadensbeseitigung vorgegangen; der Mieter verlangte die Kaution zurück.

Das Gericht gab dem Mieter Recht. Es hielt die Kosten weder der Höhe noch dem Grunde nach schlüssig dargelegt. Es fehlten Angaben zum Zustand bei Übergabe, zur Abnutzung und zu einem Abzug „neu für alt“. Zudem sprach die Undichtigkeit der Duschabtrennung gegen eine zurechenbare Pflichtverletzung.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Mieter bekam mit der Widerklage auf Auszahlung der Kaution Recht.
  • Grund: Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatz- und Reinigungskosten waren nicht schlüssig dargelegt; deshalb fehlte die Grundlage für einen Kautionseinbehalt.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Kautionsabrechnung nach Mietende

  2. 2

    Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigung von Parkett und Dusche

  3. 3

    Abzug „neu für alt“ und Darlegungslast des Vermieters

  4. 4

    Keine Grundreinigung bei vertragsgemäßem Gebrauch

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Schäden und Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar den Ursachen zuordnen.
  • Bei Erneuerungen immer prüfen, ob ein Abzug „neu für alt“ anzusetzen ist.
  • Kautionseinbehalte nur mit einer schlüssigen Abrechnung und belastbaren Belegen rechtfertigen.

Für Mieter

  • Kautionsabrechnungen darauf prüfen, ob die Gegenforderungen wirklich schlüssig dargelegt sind.
  • Bei behaupteten Gebrauchsschäden genau auf Mangelursachen und den Zustand bei Übergabe achten.
  • Die Rückzahlung der Kaution auch dann verlangen, wenn der Vermieter mit bestrittenen Positionen aufrechnet.