Kautionsabrechnung: Sicherheitseinbehalt wegen offener Betriebskosten
- Gericht
- Amtsgericht Krefeld
- Datum
- 04.11.2021
- Az
- 12 C 99/21
Kurz gesagt
Die Mieterin bekam nur 31,46 EUR, weil der Vermieter die übrigen Abzüge aus der Kaution behalten durfte.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über die Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses
- 02
Der Vermieter rechnete die Kaution zunächst vorläufig ab und behielt einen Sicherheitseinbehalt wegen noch ausstehender Betriebskosten ein
- 03
Außerdem ging es um Abzüge für Tiefgarage, sonstige Betriebskosten, Miete für Mai 2020, Verzugszinsen und Rücklastschriftgebühren
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Zwischen den Parteien bestand ein Wohnraummietverhältnis über eine Wohnung in Krefeld. Die Mieterin hatte die Wohnung seit 2014 gemietet und kündigte das Mietverhältnis am 04.02.2020 mit einem Schreiben, das sie abends in den Briefkasten des Vermieters einwarf.
Der Vermieter rechnete die Kaution zunächst am 23.11.2020 ab und behielt einen Sicherheitseinbehalt für die noch offene Betriebskostenabrechnung 2020 ein. Außerdem zog er Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung 2019, Miete für Mai 2020 sowie Verzugszinsen und Rücklastschriftgebühren ab.
Die Mieterin hielt die Positionen „Tiefgarage“ und „sonstige Betriebskosten“ für nicht umlagefähig. Sie wandte sich auch gegen die Verzugszinsen aus 2019, gegen die Forderungen für Mai 2020 und meinte, der Sicherheitseinbehalt für 2020 sei zu hoch gewesen.
Das Gericht gab der Mieterin nur 31,46 EUR. Es sah die Umlage von „Tiefgarage“ und „sonstige Betriebskosten“ als wirksam vereinbart an, verneinte Verzugszinsen mangels nachgewiesener Mahnung, bejahte aber Nutzerwechselkosten und die Mai-2020-Forderungen, weil die Kündigung erst am 05.02.2020 zugegangen war und das Mietverhältnis erst zum 31.05.2020 endete.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Mieterin bekam nur 31,46 EUR, weil der Vermieter die übrigen Abzüge aus der Kaution behalten durfte.
- Grund: Nur Verzugszinsen zu einer Betriebskostennachforderung und Nutzerwechselkosten waren nicht gerechtfertigt; die übrigen Abzüge durfte der Vermieter behalten.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Wohnraummietvertrag und Kautionsabrechnung nach Mietende
- 2
Wirksame Vereinbarung der Betriebskostenpositionen "Tiefgarage" und "sonstige Betriebskosten" über Mietvertrag und Anlagen
- 3
Verzugszinsen für Betriebskosten nur bei nachgewiesener Mahnung
- 4
Nutzerwechselkosten sind Verwaltungskosten und nicht als laufende Betriebskosten auf den ausziehenden Mieter umlegbar
- 5
Ein angemessener Sicherheitseinbehalt für noch offene Betriebskosten war zulässig, der konkrete Einbehalt war aber zu hoch
- 6
Die Kündigung ging erst am Folgetag zu; das Mietverhältnis endete daher erst zum 31.05.2020
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Betriebskostenpositionen im Vertrag und in Bezug genommenen Anlagen klar bezeichnen.
- Verzugszinsen nur geltend machen, wenn eine Mahnung nachweisbar ist.
- Nutzerwechselkosten nicht als umlagefähige Betriebskosten behandeln.
- Bei noch offener Betriebskostenabrechnung nur einen angemessenen Sicherheitseinbehalt bilden.
Für Mieter
- Kautionsabrechnungen und einzelne Abzüge genau prüfen.
- Bei behaupteten Verzugszinsen nach einer Mahnung und deren Zugang fragen.
- Umlagevereinbarungen für Sonderpositionen wie Tiefgarage oder sonstige Betriebskosten kontrollieren.
- Zu hohe Sicherheitseinbehalte für noch offene Betriebskosten kann man zurückfordern.
