Kaution nach Eigentümerwechsel weitergeben
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Datum
- 12.04.2021
- Az
- 13 S 106/20
Kurz gesagt
Die Kläger bekamen im Kern Recht: Der frühere Vermieter musste die Kaution an die Erwerberin weitergeben.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Die Mieter verlangten nach dem Verkauf der Wohnung die Weitergabe der Barkaution an die Erwerberin.
- 02
Der frühere Vermieter verweigerte die Weitergabe und berief sich auf fehlende Aktivlegitimation.
- 03
Außerdem ging es um die Frage, ob Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten verlangt werden können.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Kläger mieteten eine Wohnung, für die sie eine Barkaution gestellt hatten. Später veräußerte der Beklagte die Wohnung an eine Erwerberin, die in das Mietverhältnis eintrat. Die Kläger wollten erreichen, dass der frühere Vermieter die Kaution an die Erwerberin weitergibt.
In erster Instanz wies das Amtsgericht die Klage insgesamt ab, weil es einen eigenen Anspruch der Mieter gegen den früheren Vermieter nicht anerkannte. In der Berufung teilte der Beklagte mit, dass das Kautionsguthaben etwa 1.000 EUR betrage; die Parteien erklärten den Auskunftsteil daraufhin für erledigt.
Streit bestand außerdem darüber, ob der Beklagte mit Betriebskostennachforderungen aus den Jahren 2016 und 2017 aufrechnen konnte. Die Kläger verlangten zusätzlich Zinsen auf die Weitergabe der Kaution sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Das Landgericht gab dem Herausgabeanspruch im Kern statt und stellte klar, dass der frühere Vermieter die Kaution an die Erwerberin weitergeben muss. Die Betriebskostennachforderungen und die Ansprüche auf Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten blieben dabei ohne Erfolg.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Kläger bekamen im Kern Recht: Der frühere Vermieter musste die Kaution an die Erwerberin weitergeben.
- Grund war, dass aus der Sicherungsabrede auch nach § 566a Satz 2 BGB ein eigener Anspruch des Mieters gegen den früheren Vermieter folgt.
- Zinsen auf die Weitergabe und vorgerichtliche Anwaltskosten sprach das Gericht nicht zu.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
§ 566 Abs. 1 BGB
- 2
§ 566a Satz 1 und 2 BGB
- 3
Eigener Anspruch des Mieters auf Weitergabe der Barkaution nach Eigentumsübergang
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Nach dem Verkauf einer Mietwohnung muss die Barkaution an den Erwerber bzw. die Erwerberin weitergeleitet werden.
- Einwände gegen die Weitergabe helfen nur, wenn sie tatsächlich bestehen und durchsetzbar sind.
- Auf bloße Weitergabe der Kaution sind Verzugszinsen nicht automatisch geschuldet.
Für Mieter
- Nach einem Eigentümerwechsel kann der Mieter die Weitergabe der Kaution auch vom früheren Vermieter verlangen.
- Der Anspruch soll sicherstellen, dass der neue Vermieter die Kaution ordnungsgemäß verwahrt.
- Wenn der frühere Vermieter Betriebskosten gegenrechnen will, sollte geprüft werden, ob diese Forderungen schon rechtskräftig verneint wurden.
