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Rechtsprechung kompakt

Nebenkostenvorauszahlungen und Kaution: Rückzahlung nach Mietende

Gericht
LG Hamburg
Datum
31.03.2022
Az
333 S 17/21

Kurz gesagt

Die Klägerin bekam im Wesentlichen Recht.

Illustration zum Mietrechtsfall „Nebenkostenvorauszahlungen und Kaution: Rückzahlung nach Mietende“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Es ging um die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen und einer Mietkaution aus einem beendeten Untermietverhältnis.

  2. 02

    Die Klägerin verlangte die Beträge aus einem gesetzlichen Forderungsübergang und hilfsweise aus Abtretung.

  3. 03

    Streitpunkt war, ob die Vorauszahlungen ohne Abrechnung und die Kaution nach Rückgabe der Mietsache zurückzuzahlen waren.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Die Vermieterseite untervermietete in Hamburg eine 3-Zimmer-Wohnung an Herrn B. T.; das Untermietverhältnis lief vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017. Vereinbart waren Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen sowie eine Mietkaution von 2.100 €. Die Klägerin zahlte beides direkt an die Vermieterseite. Herr T. befand sich im Leistungsbezug.

Nach Ende des Untermietverhältnisses rechnete die Vermieterseite nicht ab. Im Berufungsverfahren stellte sie den Anspruchsübergang und die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede, hielt das Vorgehen für rechtsmissbräuchlich, verwies auf eine Quittung und machte hilfsweise 300 € zur Aufrechnung geltend.

Die Mieterseite, Herr T., stand im Leistungsbezug. Er trat seinen Anspruch auf Kautionsrückzahlung am 30.03.2017 an die Klägerin ab; die Abtretung wurde der Vermieterseite angezeigt. Die Klägerin verlangte deshalb 917 € an nicht abgerechneten Vorauszahlungen und 2.100 € Kaution.

Das Landgericht sah die Berufung im Wesentlichen als unbegründet an und sprach 3.017 € zu. Es bejahte den Forderungsübergang für die 917 € Betriebskostenvorauszahlungen, weil die Vermieterseite trotz Abrechnungsreife nicht abgerechnet hatte. Den Kautionsrückzahlungsanspruch hielt es nach Rückgabe der Mietsache und Ablauf der sechsmonatigen Überlegungsfrist für fällig.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Die Klägerin bekam im Wesentlichen Recht.
  • Grund: Die nicht abgerechneten Betriebskostenvorauszahlungen waren nach Mietende sofort rückforderbar; der Kautionsrückzahlungsanspruch war nach Rückgabe der Mietsache und Ablauf der Prüfungsfrist fällig.
  • Das Gericht stützte die Aktivlegitimation zusätzlich auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II und hilfsweise auf die Abtretung.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Rückzahlung nicht abgerechneter Betriebskostenvorauszahlungen kann nach Mietende sofort verlangt werden.

  2. 2

    Die Kaution wird nach Rückgabe der Mietsache und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist fällig.

  3. 3

    Ansprüche des Mieters können bei Leistungsbezug auf den Leistungsträger übergehen.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Vorauszahlungen rechtzeitig abrechnen, sonst kann der Rückzahlungsanspruch sofort fällig werden.
  • Bei Kautionsrückzahlung die Prüfungsfrist und mögliche Gegenansprüche sauber dokumentieren.
  • Abtretungen vor einer Zahlung an andere Empfänger prüfen.

Für Mieter

  • Nach Mietende die Betriebskostenabrechnung und die Rückzahlung der Vorauszahlungen im Blick behalten.
  • Die Kaution kann nach Rückgabe der Wohnung nicht unbegrenzt einbehalten werden.
  • Bei Leistungsbezug können Rückzahlungsansprüche auf den Leistungsträger übergehen.