Mietspiegel ohne beigefügtes Exemplar
- Gericht
- AG Stuttgart
- Datum
- 27.07.2018
- Az
- 37 C 1909/17
Tenata-Zusammenfassung: Stand 01.07.2026
Kurz gesagt
Bei einer Mieterhöhung zählt der Mietspiegel, der beim Zugang des Erhöhungsverlangens maßgeblich ist.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Streit über die Zustimmung zu einer Mieterhöhung für eine Wohnung in Stuttgart
- 02
Der Vermieter stützte das Verlangen auf den Mietspiegel der Stadt Stuttgart 2015/2016
- 03
Im Zentrum stand auch die Frage, ob dem Erhöhungsverlangen ein kostenloses Mietspiegel-Exemplar beigefügt werden musste
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Die Parteien stritten über die Erhöhung der Nettomiete für eine Wohnung im zweiten Obergeschoss in Stuttgart. Die Kläger verlangten mit Schreiben vom 21.12.2016 die Zustimmung zu einer Erhöhung von 660 € auf 759 € zuzüglich Betriebskosten ab dem 01.03.2017 und begründeten das Verlangen mit dem Mietspiegel der Stadt Stuttgart 2015/2016. Ein Exemplar des Mietspiegels lag dem Schreiben nicht bei. Die Beklagte stimmte über den Mieterverein nur teilweise zu und akzeptierte eine Erhöhung auf 720 €.
Die Kläger hielten das Mieterhöhungsverlangen für formell ordnungsgemäß. Sie waren der Auffassung, ein Mietspiegel müsse nicht beigefügt werden, wenn er für 6,50 € erhältlich sei. Außerdem verwiesen sie auf die Ausstattung der Wohnung, unter anderem auf das Bad, die gefliesten Böden, den Teppichboden in den übrigen Räumen und die Mitbenutzung des Gartens. Nach der Teilzustimmung machte die Klägerseite außerdem geltend, die Beklagte habe den erhöhten Mietzins für mehrere Monate nicht vollständig gezahlt.
Die Beklagte wandte ein, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil sie teilweise zugestimmt habe. Im Übrigen sei für die Begründetheit auf den Mietspiegel 2017/2018 abzustellen. Sie beschrieb die Wohnung als einfach ausgestattet, mit Baujahr vor 1915, überwiegend PVC-Boden und einer Etagenheizung, die nicht alle Räume beheize.
Das Amtsgericht Stuttgart gab der Klage nur teilweise statt. Es legte für die ortsübliche Vergleichsmiete den Mietspiegel 2015/2016 zugrunde, weil das Mieterhöhungsverlangen am 24.12.2016 zugegangen war. Das Gericht hielt die fehlende Beifügung des Mietspiegels grundsätzlich für problematisch, sah den Fehler im konkreten Streit aber wegen der Teilzustimmung und der erkennbaren Einordnung der Wohnung durch die Beklagte nicht als entscheidend an. Unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens setzte das Gericht die zulässige Miete auf 738 € netto fest.
Ergebnis
Kurzfazit
- Bei einer Mieterhöhung zählt der Mietspiegel, der beim Zugang des Erhöhungsverlangens maßgeblich ist.
- Das Gericht hielt die verlangte Erhöhung nur teilweise für begründet, weil Ausstattung und Vergleichsmiete nicht den vollen Betrag trugen.
- Dass der Mietspiegel nicht beigefügt war, entschied den Fall hier nicht, weil die Mieterin die Einordnung der Wohnung erkennbar prüfen konnte.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens.
- 2
Ein Mietspiegel muss beigefügt werden, wenn er nicht allgemein zugänglich ist.
- 3
Ein stichtagsnaher Wechsel des Mietspiegels kann einen Zuschlag rechtfertigen.
- 4
Teilzustimmungen des Mieters können die formelle Diskussion im Einzelfall verändern.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Den maßgeblichen Mietspiegel am Zugangstag sauber bestimmen und dokumentieren.
- Wenn der Mietspiegel nicht frei zugänglich ist, das Exemplar gleich beilegen.
- Ausstattung, Lage und Besonderheiten der Wohnung belastbar belegen.
Für Mieter
- Mieterhöhungen nicht nur inhaltlich, sondern auch formal prüfen.
- Nachsehen, ob der zugrunde gelegte Mietspiegel überhaupt beigefügt oder frei zugänglich war.
- Teilzustimmungen und spätere Zahlungen im Blick behalten, weil sie prozessual Folgen haben können.
