Eigenbedarfskündigung trotz Schwerbehinderung
- Gericht
- LG Freiburg (Breisgau), 3. Zivilkammer
- Datum
- 13.04.2023
- Az
- 3 S 117/22
Kurz gesagt
Die Kläger gewannen: Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg, die Räumungsklage hielt stand.

Fallrahmen
Worum ging es?
- 01
Kläger verlangten Räumung und Herausgabe einer Erdgeschosswohnung wegen Eigenbedarfs.
- 02
Der Beklagte widersprach der Kündigung wegen behaupteter besonderer Härte und schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen.
- 03
Streitpunkt war außerdem, ob angemessener Ersatzwohnraum zumutbar zu beschaffen war.
Lesepfad
Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung
Sachverhalt
Der Fall
Der Mieter bewohnte seit dem 1. März 1987 eine Dreizimmerwohnung im Erdgeschoss eines Dreifamilienhauses. Die Vermieterseite erwarb das Anwesen 2018 und wohnte selbst in Ober- und Dachgeschoss.
Mit Anwaltsschreiben vom 26. Februar 2021 kündigte die Vermieterseite wegen Eigenbedarfs und verlangte Räumung bis zum 28. Februar 2022. Sie wollte die Erdgeschosswohnung mit den Kindern selbst nutzen, mit der Obergeschosswohnung verbinden und die bisher bewohnte Dachgeschosswohnung später den Eltern des Klägers überlassen; auch der Gartenzugang sprach aus ihrer Sicht für diese Lösung.
Der Mieter widersprach und berief sich auf besondere Härte. Er verwies auf seine lange Verwurzelung im Wohnumfeld, nur noch 10 % Sehkraft, weitere gesundheitliche Einschränkungen, sein Helfersystem und darauf, dass er Ersatzwohnraum praktisch und finanziell kaum beschaffen könne.
Das Landgericht wies die Berufung zurück. Es hielt den Eigenbedarf für nachvollziehbar und ernsthaft verfolgt. Den Härteeinwand ließ es nicht greifen, weil der Mieter konkrete Bemühungen um Ersatzwohnraum nicht ausreichend belegt hatte; allgemeine Wohnungsknappheit und die gesundheitlichen Belastungen reichten im Ergebnis nicht aus.
Ergebnis
Kurzfazit
- Die Kläger gewannen: Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg, die Räumungsklage hielt stand.
- Das Gericht sah den Eigenbedarf als nachvollziehbar und ernsthaft verfolgt an.
- Der Härtewiderspruch griff nicht durch, weil der Beklagte Ersatzwohnraumbemühungen und eine Unzumutbarkeit nicht ausreichend belegt hatte.
Einordnung
Warum ist das relevant?
- 1
Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss ernsthaft und nachvollziehbar dargelegt sein.
- 2
Bei § 574 BGB trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die unzumutbare Härte.
- 3
Eine allgemeine Wohnungsknappheit genügt für sich genommen nicht als Härtegrund.
- 4
Bei der Interessenabwägung können auch gesundheitliche Einschränkungen und die Bindung an das vertraute Umfeld eine Rolle spielen.
Anwendung
Was heißt das praktisch?
Für Vermieter
- Eigenbedarfsschreiben und spätere Begründung sollten den Nutzungswunsch konkret und in sich stimmig beschreiben.
- Wenn mehrere Wohnungen im Objekt in Betracht kommen, die bauliche und praktische Entscheidungslage nachvollziehbar dokumentieren.
- Bei einer angebotenen Alternativwohnung die zeitliche Verfügbarkeit und den Bezug zum Kündigungsgrund sauber abgrenzen.
Für Mieter
- Härtegründe müssen konkret vorgetragen und belegt werden; bloße allgemeine Wohnraummangellage reicht nicht.
- Bemühungen um Ersatzwohnraum sollten mit Datum, Objekt und Ergebnis dokumentiert werden.
- Gesundheitliche Einschränkungen möglichst mit aktuellen ärztlichen Unterlagen und einer konkreten Umzugsprognose untermauern.
