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Rechtsprechung kompakt

Mietkautionssparbuch freigeben nach Mietende

Gericht
AG Flensburg
Datum
29.03.2021
Az
66 C 183/20

Kurz gesagt

Der Kläger bekam Recht: Er konnte die Freigabe des Sparbuchs und die Rücknahme der Verpfändungsanzeige verlangen.

Illustration zum Mietrechtsfall „Mietkautionssparbuch freigeben nach Mietende“

Fallrahmen

Worum ging es?

  1. 01

    Ein Mieter verlangte nach dem Ende des Wohnraummietverhältnisses die Freigabe eines als Sicherheit verpfändeten Sparbuchs.

  2. 02

    Der Vermieter hielt das Pfandrecht noch für gesichert und verlangte zugleich Mieten für die Zeit nach dem vereinbarten Mietende.

  3. 03

    Streitpunkt war außerdem, ob die weitere Nutzung der Wohnung nur geduldet war oder das Mietverhältnis stillschweigend fortgesetzt wurde.

Lesepfad

Von Sachverhalt zu praktischer Bedeutung

  1. 1Worum ging es?
  2. 2Der Fall
  3. 3Kurzfazit
  4. 4Relevanz
  5. 5Praxis

Sachverhalt

Der Fall

Der Vermieter vermietete dem Mieter und seiner Ehefrau eine Doppelhaushälfte zu 818,08 € Warmmiete im Monat. Der Mieter stellte eine Kaution von 1.400,00 € über ein Sparkonto bereit und verpfändete das Guthaben zugunsten des Vermieters. Nach Mietende stritten die Parteien über die Sicherheit.

Die Vermieterseite hielt das Mietverhältnis über den 30.04.2019 hinaus für fortgesetzt. Sie verwies darauf, dass der Mieter und seine Ehefrau bis zum 01.10.2019 in der Wohnung blieben und Warmmiete überwiesen. Als der Mieter im Februar 2020 die Freigabe verlangte, lehnte der Vermieter ab und verlangte Miete für Oktober bis Dezember 2019.

Die Mieterseite wandte ein, die Kündigung zum 30.04.2019 sei wirksam gewesen; die weitere Nutzung sei nur geduldet worden. Der Mieter und seine Ehefrau hätten am 19.04.2019 wegen Verzögerungen beim Einzug in die neue Wohnung um Fortsetzung gebeten. Der Vermieter habe das abgelehnt und nur Duldung zugesagt; auch am 25.05.2019 sei er dabei geblieben. Am 01.10.2019 sei die Wohnung geräumt worden.

Das Gericht gab dem Mieter Recht und verurteilte den Vermieter zur Herausgabe des Sparkontos. Es sah das Mietverhältnis durch Kündigung zum 30.04.2019 beendet, hielt § 545 BGB für abbedungen und bejahte nach 6 Monaten den Freigabeanspruch. Die Widerklage blieb erfolglos.

Ergebnis

Kurzfazit

  • Der Kläger bekam Recht: Er konnte die Freigabe des Sparbuchs und die Rücknahme der Verpfändungsanzeige verlangen.
  • Grund: Das Wohnraummietverhältnis war wirksam beendet, § 545 BGB war abbedungen und eine angemessene Prüfungsfrist von sechs Monaten war abgelaufen.
  • Die Widerklage des Vermieters auf weitere Miete für Oktober bis Dezember 2019 blieb ohne Erfolg.

Einordnung

Warum ist das relevant?

  1. 1

    Mietkautionssparbuch als Mietsicherheit: Freigabeanspruch nach Mietende.

  2. 2

    § 545 BGB kann im Mietvertrag abbedungen werden; dann gibt es keine automatische Fortsetzung durch bloße Weiternutzung.

  3. 3

    Nach Ablauf der Prüfungsfrist kann der Mieter die Rückgabe der Sicherheit verlangen, wenn keine Gegenansprüche mehr offen sind.

  4. 4

    Bei verpfändetem Sparguthaben kommt es auf das Pfandrechtsverhältnis und die beteiligten Parteien an.

Anwendung

Was heißt das praktisch?

Für Vermieter

  • Offene Forderungen aus dem Mietverhältnis sollten innerhalb der Prüfungsfrist geprüft und geltend gemacht werden.
  • Soll eine Weiternutzung nicht automatisch das Mietverhältnis verlängern, sollte § 545 BGB vertraglich ausgeschlossen sein.
  • Bei verpfändeten Kautionssparbüchern muss klar sein, wer Pfandgläubiger und wer Verpfänder ist.

Für Mieter

  • Nach Mietende kann die Freigabe der Sicherheit verlangt werden, wenn keine berechtigten Gegenansprüche mehr bestehen.
  • Ein verpfändetes Kautionssparbuch ist nicht immer identisch mit einer Barkaution; entscheidend ist das konkrete Sicherungsabrede.
  • Wer das Sparbuch selbst verpfändet hat, kann den Rückgabeanspruch unter Umständen allein durchsetzen.