Schornsteinreinigung (BetrKV §2 Nr. 12)
Kurzantwort: Darf ich das umlegen?
- ✅ Ja, grundsätzlich umlagefähig (BetrKV §2 Nr. 12), wenn Betriebskosten vereinbart sind.
- ⚠️ Nicht doppelt erfassen: Wenn Positionen bereits in Heizkosten (Nr. 4a) drin sind, nicht nochmal als Nr. 12.
Gesetzestext (Auszug)
Was gehört dazu? (Beispiele)
- Kehrgebühren/Schornsteinfegergebühren für Kehrarbeiten. (Quelle: BetrKV §2 Nr. 12)
- Regelmäßige, gebührenbasierte Schornsteinfegerleistungen, soweit sie der Schornsteinreinigung zuzuordnen sind.
Was gehört NICHT dazu? (Anti-Beispiele)
- Reparaturen am Schornstein/Abgasanlage (Instandsetzung).
- Bauliche Erneuerungen/Stilllegung/Umrüstung (Investition).
- Doppelte Abrechnung (einmal in Heizkosten + einmal als Schornsteinreinigung).
Praktische Tipps
- Schornsteinfeger-Rechnungen enthalten oft mehrere Positionen – ordne sie sauber zu (Heizung vs Schornsteinreinigung).
- Dokumentiere, welche Anlagen betroffen sind (Kessel, Abgasweg), damit die Zuordnung nachvollziehbar bleibt.
Aktuelle Rechtsprechung
- BGH – VIII ZR 189/17 (2018-02-07)Belegeinsicht: temporäres Zurückbehaltungsrecht bis Belegeinsicht gewährt ist
- Mieter können bei berechtigtem Belegeinsichtsverlangen die Nachzahlung vorübergehend zurückhalten.
Für Vermieter: Belegeinsicht sauber ermöglichen (Termin/Unterlagen). Das verhindert Verzögerungen und Streit.Quelle: Quelle – Sekundärquelle (dejure). Primärlink wird ergänzt.
Synonyme auf Rechnungen
- Schornsteinfeger
- Kehrgebühr
- Schornsteinreinigung
- Feuerstättenschau (Achtung: Einzelfall)
Quellen
- BetrKV §2 Nr. 12: gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
- DMB Betriebskosten (Praxis): mieterbund.de/service/checks-formulare/betriebskosten/