Beleuchtung (BetrKV §2 Nr. 11)
Kurzantwort: Darf ich das umlegen?
- ✅ Ja, grundsätzlich umlagefähig (BetrKV §2 Nr. 11), wenn Betriebskosten vereinbart sind.
- ⚠️ Umlagefähig ist der laufende Stromverbrauch – nicht Neuinstallation/Erneuerung der Elektrik als Investition.
Gesetzestext (Auszug)
Was gehört dazu? (Beispiele)
- Strom für Treppenhaus/Flur/Keller/Waschküche. (Quelle: BetrKV §2 Nr. 11)
- Außenbeleuchtung (Hof, Eingang). (Quelle: BetrKV §2 Nr. 11)
- Strom für Bewegungsmelder/Zeitschaltuhren als Teil der Beleuchtung (laufender Verbrauch).
Was gehört NICHT dazu? (Anti-Beispiele)
- Neuinstallation/Erneuerung von Leitungen/Lampen als Investition (je nach Umfang).
- Reparaturarbeiten an der Elektrik (Instandsetzung).
- Strom, der eindeutig anderen Bereichen zuzuordnen ist (z.B. Heizungsanlage → Heizung, Entwässerungspumpe → Entwässerung).
Praktische Tipps
- Wenn es einen separaten Zähler für Allgemeinstrom gibt: das macht die Abrechnung deutlich einfacher.
- Bei Sammelzählern: Zuordnung dokumentieren (welche Verbraucher hängen dran).
- Doppelerfassung vermeiden (z.B. Aufzugstrom gehört zu Aufzug, nicht zu Beleuchtung).
Aktuelle Rechtsprechung
- BGH – VIII ZR 189/17 (2018-02-07)Belegeinsicht: temporäres Zurückbehaltungsrecht bis Belegeinsicht gewährt ist
- Mieter können bei berechtigtem Belegeinsichtsverlangen die Nachzahlung vorübergehend zurückhalten.
Für Vermieter: Belegeinsicht sauber ermöglichen (Termin/Unterlagen). Das verhindert Verzögerungen und Streit.Quelle: Quelle – Sekundärquelle (dejure). Primärlink wird ergänzt.
Synonyme auf Rechnungen
- Allgemeinstrom
- Treppenhausbeleuchtung
- Außenbeleuchtung
- Beleuchtung Gemeinschaftsflächen
Quellen
- BetrKV §2 Nr. 11: gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
- DMB Betriebskosten (Praxis): mieterbund.de/service/checks-formulare/betriebskosten/