Sonstige Betriebskosten (BetrKV §2 Nr. 17)
Kurzantwort: Darf ich das umlegen?
- ✅ Möglich, aber nur unter Bedingungen: „Sonstige Betriebskosten“ (BetrKV §2 Nr. 17) sind nicht automatisch alles.
- ⚠️ In der Praxis braucht es eine klare Vereinbarung im Mietvertrag (konkret benennen, was gemeint ist).
- 📌 Es müssen echte Betriebskosten sein (laufend) – keine Verwaltungskosten und keine Instandsetzung/Investitionen.
Gesetzestext (Auszug)
Was gehört dazu? (Beispiele)
- Laufende Kosten, die betrieblich anfallen und nicht bereits Nr. 1–16 sind – aber nur, wenn im Mietvertrag konkret benannt.
- Beispiele sind stark vom Einzelfall abhängig (Objekt/Technik/Vertrag).
Was gehört NICHT dazu? (Anti-Beispiele)
- Hausverwaltungskosten (Verwalterhonorar etc.).
- Reparaturen/Instandsetzung/Erneuerung (z.B. Austausch von Anlagen).
- Einmalige Anschaffungskosten (Investitionen).
Praktische Tipps
- Schreibe in der Abrechnung nicht nur „sonstige Betriebskosten“, sondern benenne die Position (für Verständlichkeit).
- Wenn du unsicher bist: lieber in den passenden Nr. 1–16 einordnen oder vorab vertraglich sauber regeln.
- Bei Streitfällen hilft es, direkt auf die konkrete Vertragsklausel + Rechnungsposition zu verweisen.
Aktuelle Rechtsprechung
- BGH – VIII ZR 189/17 (2018-02-07)Belegeinsicht: temporäres Zurückbehaltungsrecht bis Belegeinsicht gewährt ist
- Mieter können bei berechtigtem Belegeinsichtsverlangen die Nachzahlung vorübergehend zurückhalten.
Für Vermieter: Belegeinsicht sauber ermöglichen (Termin/Unterlagen). Das verhindert Verzögerungen und Streit.Quelle: Quelle – Sekundärquelle (dejure). Primärlink wird ergänzt.
Synonyme auf Rechnungen
- Sonstige BK
- Sonstige Betriebskosten
- Sonstige Nebenkosten
- Weitere Betriebskosten
Quellen
- BetrKV §2 Nr. 17: gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
- BetrKV §1 (Begriff Betriebskosten): gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html